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Tarif & Arbeitsrecht

Kurzarbeit, Krankengeld – häufige Fehler und weitere Infos

I: Kurzarbeitergeld und Krankengeld:

Der GKV-Spitzenverband hat darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (KuG) kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020

  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)
  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die Bundesagentur für Arbeit (BA)
  • Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:

  • Betriebsnummer
  • Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.


II: Häufige Fehler bei der Beantragung von KuG:

Laut BA kommt es insbesondere bei jenen Betrieben, die erstmals KuG in Anspruch nehmen, weiterhin zu vermeidbaren Fehlern in der Antragstellung, die die Bearbeitungszeit verlängern. Häufig auftretende Fehler bei der Beantragung von KuG sind:

  • fehlende Unterschriften
  • unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle
  • unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer
  • fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter
  • unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)
  • fehlende oder falsche Betriebsnummer

Hinweis: Nach Informationen der BA dauert die Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen derzeit in der Regel nur wenige Tage. Die Agenturen für Arbeit setzen alles daran, die Bearbeitungszeit unter einer Woche zu halten – vorausgesetzt, die Unterlagen sind vollständig. Das gesetzliche Service-Versprechen lautet, dass die Abrechnung in der Regel nach 15 Tagen bearbeitet ist.


III: Informationen für Unternehmen zu Anzeige und Abrechnung:

Die BA rät allen Unternehmen: „Greifen Sie früh zum Hörer und lassen Sie sich unterstützen! So können wir gemeinsam alles tun, dass alle wichtigen Fragen beantwortet sind und das Geld schnell und reibungslos abgerechnet wird.“

Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit unterstützt dabei, Unterlagen zum Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu versenden – ohne vorherige Anmeldung. Wenn Unternehmen diese App nutzen, kann die Agentur für Arbeit das Anliegen noch schneller und effizienter erledigen. Kostenfrei im Google-Play-Store oder im App Store.

Den verkürzten Antrag auf die Auszahlung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier im Internet.

Kurzarbeit kann auch online angezeigt und abgerechnet werden. In diesem Video erfahren Sie, wie Sie den Antrag inklusive der Abrechnungsliste online stellen können.


IV: Statistische Publikation der Regionaldirektion NRW zur Kurzarbeit in NRW:

In einer Übersicht hat die Regionaldirektion NRW der BA aktuelle Daten zur Kurzarbeit in NRW zusammengefasst. Die Daten beziehen sich auf die Anzeigen für konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Sie finden in der Publikation die Daten aufbereitet sowohl nach Branchen als auch nach Kommunen.