Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit Null Anspruch auf Urlaub kürzen
Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Erholungsurlaubs zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.11.2021 (Az. 9 AZR 225/21) und wies damit die Klage einer Verkaufshilfe einer Bäckerei ab.
Die Frau befand sich in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit. In den Monaten April, Mai und Oktober war sie in der sogenannten Kurzarbeit Null das bedeutet, dass Sie vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. In den Monaten November und Dezember arbeitete sie nur in reduziertem Umfang. Als ihr Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch für Zeiten der Kurzarbeit Null anteilig kürzte, machte sie klageweise einen ungekürzten Urlaubsanspruch geltend. Für eine Reduzierung des Urlaubs fehle es an einer Rechtsgrundlage, führte die Arbeitnehmerin aus. Es gebe weder einen einschlägigen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, welche eine solche Kürzung vorsehen, argumentierte die Klägerin.
Das BAG bejahte jedoch die Frage, ob Arbeitgeber bei vereinbarter Kurzarbeit Null und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig kürzen dürfen. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht mit Zeiten der Arbeitspflicht gleichzustellen, so das BAG. In einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) erkannte der Neunte Senat außerdem, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.
Hinweis: Eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit ist jedoch nur möglich, wenn die Kurzarbeit auch rechtlich wirksam eingeführt worden ist. Die Anforderungen hierbei sind hoch. Ist in der entsprechenden Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht die zeitliche Dauer genannt und fehlen Regelungen zum Umfang der Kurzarbeit, besteht ein hohes Risiko der Unwirksamkeit. Die Berechnung kann sich unter Umständen schwierig gestalten. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle.