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Recycling

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – hat sich die Ausschreibungspraxis geändert?

Wie bereits berichtet, hat der Landtag in Nordrhein-Westfalen Ende Januar das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG) verabschiedet. Gemäß § 2 des neuen Gesetzes sollen Baumaßnahmen der öffentlichen Hand so geplant werden, dass Sekundärbaustoffe gleichberechtigt mit Primärrohstoffen eingesetzt werden können. Bei Erfüllung der technischen und umweltrelevanten Anforderungen sollen recycelte Materialien sogar bevorzugt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, jedoch noch kein Meilenstein: Denn die neuen Bestimmungen in § 2 LKrWG sind nicht justiziabel. Nur wenn Unternehmen bei Nichtbeachtung der Bevorzugung klagen können, wird sich die Ausschreibungspraxis der öffentlichen Hand nachhaltig ändern. Wir brauchen hier ein Umdenken bei den ausschreibenden Stellen.

Wir möchten uns diesbezüglich weiterhin für Sie einsetzten. Hierzu benötigen wir von Ihnen Beispiele von Ausschreibungen, die dem § 2 des neuen LKrWG nicht entsprechen. Dies sind Ausschreibungen, bei denen RC-Baustoffe grundlos ausgeschlossen oder bei Eignung nicht bevorzugt werden. Der vero kann zum einen direkt mit der Ausschreibenden Stelle in Kontakt treten und sich sofort für Sie einsetzten. Zum zweiten verstärkt jedes Beispiel unsere Argumentation, dass die aktuelle Regelung gemäß § 2 im LKrWG noch nicht ausreichen.

Bitte senden Sie Beispiele von Ausschreibungen, die dem § 2 des neuen LKrWG nicht entsprechen, an Frau Grunewald: grunewald@baustoffverbaende.de

Den vollständigen Gesetzesentwurf des beschlossenen Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW als Gegenüberstellung zum Abfallgesetz finden sie unter nachfolgendem Link. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-14405.pdf