Erinnerung: Landestreffen RLP zum BBergG am 27. Januar 2022
Auf einem Landestreffen wollen wir Sie über den Umfang der geplanten Modernisierung informieren und den vorgeschlagenen Lösungsweg zum Umgang mit § 52 vorstellen und mit Ihnen diskutieren. Wir bieten diese Veranstaltung als hybride Veranstaltung an. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ablaufplan.
Um diese besser planen zu können, haben wir eine Doodle-Umfrage erstellt. https://doodle.com/poll/7vkyvnufzxnyv95a?utm_source=poll&utm_medium=link
Bitte tragen Sie in die Umfrage bis zum 12. Januar 2022 ein, ob Sie persönlich oder online teilnehmen wollen.
Hintergrund:
Rheinland-Pfalz startete im Dezember letzten Jahres eine Bundesratsinitiative zur Modernisierung des Bundesberggesetzes (BBergG).
Zudem wurde im Sommer letzten Jahres bereits § 52 BBergG geändert und Neuregelungen beschlossen, die die Laufzeiten von Betriebsplänen betrifft:
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel 2 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Das entspricht der bisherigen Regelung. Wie bisher können Unternehmen auch für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre Hauptbetriebspläne aufstellen. Nach § 52 Abs.1 Satz 3 (neu) BBergG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die behördliche Kontrolle möglich ist und der Betriebsverlauf absehbar ist.
Von dem Zeitraum, für den der Hauptbetriebsplan vom Unternehmer aufgestellt wird, ist die Laufzeit der Zulassung zu unterscheiden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 5 soll diese in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten. D.h. die Laufzeit einer Zulassung kann geringer sein, als der Zeitraum, für den der Hauptbetriebsplan aufgestellt worden ist.
Zusammen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) haben wir nach einer Lösung gesucht, die praxistauglich ist und möglichst nahe an die bisherigen rheinland-pfälzischen Regelungen herankommt: Ein Unternehmer stellt beispielsweise für einen Zeitraum von 8 Jahren einen Hauptbetriebsplan auf. Die Bergbehörde und die zu beteiligenden Stellen prüfen den Plan für den gesamten Zeitraum. Dabei werden auch die Voraussetzungen geprüft, die eine Laufzeit der Zulassung von länger als 2 Jahren begründen. Der Hauptbetriebsplan wird auf dieser Grundlage für eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren zugelassen. Nach dieser Zeit erfolgt auf Antrag des Unternehmers - gemäß dem vorgenannten Beispiel - eine Überprüfung des ursprünglich für den Zeitraum von 8 Jahren zugelassenen Betriebsplans. Diese Überprüfung soll im Regelfall im vereinfachten Verfahren stattfinden. Auch hier wird wieder geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Laufzeit der Zulassung von länger als 2 Jahren begründet sind. Der Hauptbetriebsplan wird auf dieser Grundlage für eine Laufzeit von weiteren bis zu 4 Jahren zugelassen.