LWG-Entwurf in Landtag eingebracht
Der Gesetzesentwurf enthält im Vergleich zu der Fassung, die wir zur Verbändeanhörung erhalten hatten und Ihnen bereits am 15. Mai zur Verfügung gestellt haben, keine wesentlichen Änderungen in den für uns wichtigen Themenbereichen.
In § 35 LWG wurde der Absatz 2 (Abgrabungsverbot) ersatzlos gestrichen. Zu dieser Streichung enthält die Begründung des Gesetzes folgende Passage:
Zu § 35 (Wasserschutzgebiete)
Das mit dem LWG 2016 erstmals geregelte Verbot der oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten wird gestrichen. Die in Erarbeitung befindliche landesweite Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 wird zu diesem Thema Regelungen für die verschiedenen Schutzzonen enthalten.
Die in Erarbeitung befindliche landesweite Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 LWG, wird künftig Regelungen für die verschiedenen Schutzzonen enthalten.
Den Entwurfstext für das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes stellen wir Ihnen zur Verfügung.