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Gesetzliche Änderungen

Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung

Diesbezüglich liegt ein Kompromissvorschlag vor, den wir noch nicht zur Verfügung stellen können, da er sich im internen ministeriellen Abstimmungsverfahren befindet.

Gemäß diesem Vorschlag wird es für unsere Branche wesentliche Änderungen in § 4 geben, die wie folgt aussehen sollen:

  • Genehmigungsvorbehalt (kein Verbot!!!) bei Erweiterungen (räumlich/zeitlich) von Bodenschatzgewinnung, die bereits im Wasserschutzgebiet liegen,
  • für Wasserschutzgebiete für den Grundwasserschutz für Nassabgrabungen in der Schutzzone III B (§ 4 Abs. 4 neu)
  • für Trockenabgrabungen in Schutzzone III und III 3 a (§ 4 Abs. 5 neu)

Bitte unterstützen Sie uns weiterhin bei der Ansprache von Politikern, damit dieser Kompromissvorschlag auch Bestand haben wird.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unseren Hauptgeschäftsführer Raimo Benger.