Landkreis Leer legt Entwurf seines Landschaftsrahmenplans vor
Der Landkreis Leer stellt gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 10 Bundesnaturschutzgesetz seinen Landschaftsrahmenplan (LRP) auf. Hierzu liegt nun eine Entwurfsfassung vor.
Gemäß des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Leer durchzuführen. Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung wird ein Umweltbericht erstellt. Dazu hat eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfolgen.
Diese erfolgt mit Veröffentlichung der Unterlagen des LRPs.
Die Unterlagen werden zum Download und zur Einsichtnahme auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-leer.de/Landschaftsrahmenplan vom 16.10. bis zum 29.12.2020 zur Verfügung gestellt.
Stellungnahmen zu den Anhörungsdokumenten können bis zum 29.12.2020 vorzugsweise per E-Mail an naturschutz@lkleer.de, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Leer, Bergmannstr. 37 in 26789 Leer, eingereicht werden.
Der Verband wird den LRP prüfen und eine Stellungnahme erstellen.
Wir bitten unsere im Landkreis Leer tätigen Mitgliedsunternehmen, sofern Einwendungen oder Anregungen zum Umweltbericht bestehen, uns diese bis zum 15.12.2020 mitzuteilen. Wir würden diese dann in unsere Stellungnahme aufnehmen.
Der Landkreis weist vorsorglich darauf hin, dass der Landschaftsrahmenplan aufgrund seines gesetzlich vorgeschriebenen Status als Fachgutachten keine Rechtsverbindlichkeit erlangt und daher auch kein förmliches Abstimmungsverfahren durchläuft. Er hat nicht die Aufgabe, die fachlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Fachbereichen abzustimmen oder abzuwägen. Dies ist dem jeweiligen Verfahren vorbehalten, das die Verbindlichkeit eines Vorhabens begründet, insbesondere der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes, der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, den Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen und den förmlichen Verfahren (z. B. Unterschutzstellungsverfahren) nach den Naturschutzgesetzen. Im Rahmen dieser Verfahren erfolgt der notwendige Abwägungsprozess zwischen den jeweiligen Nutzungsinteressen und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Aus dem Landschaftsrahmenplan lassen sich folglich weder für die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange noch für Grundeigentümer verbindliche Pflichten und Zwänge ableiten.