Vierte Teilfortschreibung LEP IV
Die die Landesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag Rheinland-Pfalz 2021 - 2026 vereinbart, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, zuletzt geändert durch die Dritte Teilfortschreibung, festgelegten raumordnerischen Regelungen zur Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu überarbeiten, um eine dynamischere Entwicklung beim Zubau von Windenergie- und Freiflächenphotovoltaik zu erreichen. Ziel ist ein Netto-Ausbau von 500 Megawatt Photovoltaik und 500 Megawatt Windkraft pro Jahr. Es wird das Ausbauziel angestrebt, bis zum Jahr 2030 100 Prozent des Strombedarfes aus erneuerbaren Energien zu decken.
Um die potenziellen Flächen für Windenergie- und Freiflächenphotovoltaikanlagen zu erweitern, ist das LEP IV im Kapitel 5.2.1 Erneuerbare Energie fortzuschreiben. Dies beinhaltet insbesondere:
- die Reduzierung der Mindestsiedlungsabstände zu bewohnten Gebieten auf 900 Meter sowie um weitere 20 Prozent im Falle von Repowering-Vorhaben, an die künftig zudem geringere Voraussetzungen gestellt werden,
- eine Öffnung von Naturpark-Kernzonen für die Windenergienutzung im Sinne eines als Grundsatz der Raumordnung formulierten Regel-Ausnahme-Prinzips,
- eine Herabstufung des bisherigen rechtsverbindlichen Ziels der Raumordnung, wonach Windenergieanlagen im räumlichen Verbund, das heißt mindestens drei Anlagen, errichtet werden sollen, zu einem Grundsatz der Raumordnung, mit der Folge der möglichen Zulassung von Einzelstandorten,
- neue Festlegungen zur Freiflächen-Photovoltaik, insbesondere einen Planungsauftrag an die Regionalplanung zumindest zur Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
- die Festlegung von Gebieten außerhalb des Rahmenbereichs des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Diese Gebiete beruhen auf dem Fachgutachten des Büros planning and heritage consultancy von Prof. Dr.-Ing. Michael Kloos, Aachen. Diese Festlegung findet ihre Grundlage in dem Beschluss der UNESCO vom 16. - 31. Juli 2021, nach dem durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereiches der außergewöhnliche universelle Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf und von Rheinland-Pfalz entsprechende gesetzliche Vorkehrungen ("Moratorium") zu treffen sind. Dies entspricht auch den Vorgaben des Koalitionsvertrages 2021 - 2026, wonach der UNESCO-Welterbe-Status im Mittelrheintal von zentraler Bedeutung ist und nicht gefährdet werden darf. In einem zweiten Schritt soll in Abstimmung mit dem UNESCO-Welterbezentrum eine weitere Überprüfung erfolgen, ob und wo im Rahmenbereich des Welterbes geeignete Flächen für Windenergieanlagen existieren und in Umsetzung gebracht werden können.
Soweit gemäß Koalitionsvertrag 2021 - 2026 Windenergie in bestimmten Bereichen des Biosphärenreservates Pfälzer Wald ermöglicht werden soll, ist die Abstimmung mit dem UNESCO-MAB-Nationalkomitee noch nicht abgeschlossen. Daher bleibt es im LEP IV zunächst beim vollständigen Ausschluss der Windenergie; Änderungen können zu gegebener Zeit im Wege einer Änderung der Landesverordnung über das Biosphärenreservat erfolgen.
Die Auslegungsfrist endet am 23. Juni 2022. Schriftliche Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Frist möglich. Den Entwurf finden Sie als PDF-Datei anbei. Weitere Informationen sind auch über www.lep.rlp.de zu erhalten.
vero wird sich voraussichtlich mit einer eigenen Stellungnahme am Verfahren beteiligen, um dafür Sorge zu tragen, dass bisher für die Rohstoffgewinnung ausgewiesene Flächen nicht mit Vorrang-, Vorbehaltsgebieten für Photovoltaik überlagert werden. Falls Sie diesbezüglich Anregungen haben, können Sie diese gerne an Herrn Alexander Groß (gross@baustoffverbaende.de) senden.