Lobbyregister – Meldepflicht für Interessenvertreter bis zum 28.02.22
Rechtlicher Hintergrund
Zum 1. Januar 2022 ist das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters“ (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Deutschland in Kraft getreten.
Es schreibt im Ergebnis verbindlich vor, dass Interessenvertretung nur noch dann rechtmäßig möglich ist, wenn sie auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität erfolgt. Konkretisiert wird das mit der Schaffung einer Registrierungspflicht für Interessenvertreter in einem öffentlich einsehbaren Lobbyregister und einem eigenen Verhaltenskodex, der mit der Registrierung akzeptiert werden muss.
Verstöße sind bußgeldbewehrt. Konkrete Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden daneben im Lobbyregister veröffentlicht, was vor allem die weitere Interessenvertretung behindern und wiederum einen Reputationsschaden zur Folge haben dürfte.
Weiter Anwendungsbereich des Gesetzes
Das LobbyRG schafft eine grundsätzliche Registrierungspflicht für alle natürlichen Personen und Organisationen, die mit dem Ziel, Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, wenn dabei eine im Gesetz definierte Erheblichkeitsschwelle überschritten wird und wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Auch eine freiwillige Eintragung ist möglich.
Die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle ist insbesondere erreicht, wenn die Interessenvertretung a) regelmäßig betrieben wird, b) auf Dauer angelegt ist, c) geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder d) innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.
„Interessenvertretung“ meint dabei jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Entscheidungsprozesse. Objektiv genügt bereits jede Kontaktaufnahme zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung sowie zu (Parlamentarischen) Staatssekretären sowie (Unter-)Abteilungsleitern. Auf die Art und Weise der Kontaktaufnahme kommt es nicht an.
Der Anwendungsbegriff ist damit sehr weit. Nahezu alle wirtschaftlich veranlassten Kontaktaufnahmen zu den oben genannten Adressaten und im genannten Umfang dürften vom Gesetz als Interessenvertretung gewertet werden.
Registrierung
Die Registrierung erfolgt direkt beim Deutschen Bundestag. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des Gesetzes müssen eine Vielzahl von Informationen öffentlich machen, vor allem zu ihrer Person oder Organisation, über ihre Tätigkeit und Interessengebiete, Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie zu dem personellen und finanziellen Aufwand, mit dem Interessen gegenüber Bundestag und Bundesregierung wahrgenommen werden.
Mögliches Bußgeld
Wer sich trotz bestehender Registrierungspflicht nicht einträgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Gleiches gilt, falls eine Eintragung unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex tritt ggf. eine mögliche Veröffentlichung hinzu.
Konkrete Eintragung durch vero
vero ist als Wirtschaftsverband satzungsgemäß im Verbandsgebiet der Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland aktiv. Dementsprechend konzentrieren sich unsere Aktivitäten auch insbesondere auf die Ebene dieser Bundesländer.
Gleichwohl besteht regelmäßig auch Kontakt sowohl zu Vertretern der Bundesregierung sowie auch zu Bundestagsabgeordneten. vero ist somit eintragungspflichtig im Sinne des Lobbygesetzes. Die entsprechende Eintragung wird derzeit vorbereitet und wird gewährleisten, dass eine entsprechende Interessenvertretung für unsere Mitglieder auch weiterhin erfolgen kann. Wir stehen damit wie bisher auch weiterhin für eine offene und integre Interessenvertretung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.
Prüfung Handlungsbedarf – zusätzliche Eintragung durch das individuelle Mitglied
Im Unterschied zum Verband selbst müssen sich die einzelnen Verbandsmitglieder grundsätzlich nicht eigenständig in das Lobbyregister eintragen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn sie unabhängig von der Mitgliedschaft in Verbänden auch in eigenem Namen Interessenvertretung auf Bundesebene betreiben oder anderweitig in Auftrag geben, weil dann eine individuelle Eintragungspflicht bestehen könnte.
Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor dem Fristende am 28. Februar zu klären, ob eine Eintragungspflicht vorliegt oder ob ggf. einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt.
Hierzu liegt auch eine umfangreiche Hilfestellung in Form eines Handbuchs vor.
Perspektive
Das LobbyRG gilt ausschließlich für die Interessenvertretung auf Bundesebene. Vergleichbare Regelungen auf Länderebene bestehen jedoch bereits in Baden-Württemberg und in Bayern.
Perspektivisch ist es nicht unwahrscheinlich, dass die anderen Bundesländer ähnliche Regulierungen erlassen werden. Wir werden die weiteren Entwicklungen beobachten und kontinuierlich darüber berichten.