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Genehmigungen, Flächen & Regionalpläne

Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans (LRP) Landkreis Cloppenburg

Der Landkreis Cloppenburg als untere Naturschutzbehörde hat 1998 den Landschaftsrahmenplan (LRP) als gutachtlichen Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege aufgestellt.

Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung des vorhandenen LRP war seinerzeit § 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG). Mit Wegfall des NNatG am 01.03.2010 regeln nunmehr die §§ 9 und 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) Aufgaben, Inhalte, Aufstellung und Fortschreibung von Landschaftsrahmenplänen. Nach § 9 Abs. 4 BNatSchG ist die Landschaftsplanung – mithin auch der Landschaftsrahmenplan nach § 10 BNatSchG – „fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind".

Aufgrund des anhaltenden Landschaftswandels (z. B. voranschreitende Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Siedlungsentwicklung, Neubau großer Infrastrukturprojekte, Renaturierung großflächiger Landschaftsausschnitte, Auswirkungen durch den Klimawandel) sowie aufgrund, neuer naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Vorgaben und Erfordernisse (Stichworte: europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000, Artenschutz, nationaler Biotopverbund) sieht die Behörde die Notwendigkeit, den LRP aus dem Jahr 1998 fortzuschreiben

Es besteht die Gelegenheit, bis zum 27. Oktober 2021 zu den Inhalten der Fortschreibung des LRP Stellung zu nehmen und sachdienliche Hinweise, Anregungen und Informationen einzubringen, auch vor dem Hintergrund der nachfolgend genannten Anforderungen zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung (SUP). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit mitzuteilen, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus Ihrerseits der Bedarf an einem Scoping-Termin oder anderweitiger Gesprächsbedarf besteht.

Gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG sind auf Vorhaben, Pläne und Programme u.a. die §§ 33 und 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzt die Anlage 2 NUVPG die Anlage 5 des UVPG.

Für Rückfragen steht Herr Kosanke, Durchwahl 0447115 326 / Email Kosanke@lkclp.de zur Verfügung.