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Recycling

Mantelverordnung, Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie

Im Prozess rund um die Mantelverordnung kursieren derzeit zwei Anträge zur Ersatzbaustoffverordnung. Neben dem kompromissbasierten NRW-Antrag gibt es nun seit Ende August einen weiterer, vom Saarland eingebrachten Änderungsantrag.

Der Saarland-Antrag beinhaltet neben den kompromissbasieren Grundlagen weitere Verschärfungen, welche die Einsatzmöglichkeiten für Ersatzbaustoffe stark einschränken würden. Die Verschärfungen sind im Wesentlichen die neueingeführte RC-0 Klasse, deren Richtlinie, 6 Massenprozent der Bau- und Abbruchabfälle entsprechen; eine komplette Verwehrung des Einsatzes von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten der Zonen I und II und eine Verschärfung des PAK-Feststoffwertes für RC-1 von 10 mg/kg auf 5 mg/kg.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesrat tagte am 24.09.2020 und legte dem Plenum des Bundesrates, nach dem Vorschlag seines Unterausschusses, die Globalanträge des Saarlandes sowie den Mehrländerantrag vor. Ebenfalls enthalten sind weitere Änderungsanträge zur Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Der Umweltausschusses empfiehlt dem Bundesrat mit einem Ergebnis von 15:1:0 Stimmen, der Mantelverordnung mit den beschlossenen Änderungen zuzustimmen. Der BDI steht den Verschärfungen der BBodSchV durch die im Umweltausschuss des Bundesrates beschlossenen Änderungen kritisch gegenüber, was mit einem Schreiben an die Landesministerien verdeutlicht wurde. In dem Schreiben wird besonders auf eine Stoffstromverschiebung auf die Deponie infolge der Streichung des § 8 Abs. 7 BBodSchV hingewiesen, welcher die Verwertung mineralischer Abfälle in Verfüllungen regelt.

In den Beratungen des Wirtschaftsausschusses, Verkehrsausschusses und Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung wurde keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Um die Empfehlungen des Umweltausschusses abzuwarten wurde die Befassung auf die folgenden Sitzungen verschoben (19.-22.10.2020). Vor dem 06.11.2020 kann eine Befassung im Plenum des Bundesrates daher nicht stattfinden. Die Entscheidung der Bundesregierung, den Maßnahmen des Bundesrates zu folgen, erfolgt im Anschluss.
 

Das Kreislaufwirtschaftsgesetzt wird im Rahmen der Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie novelliert. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 16.09.2020 in der Ausschussfassung des Entwurfes vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundestages angenommen. Anschließend verabschiedete der Bundestag am 17.09.2020 die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetztes. §45, welcher die öffentliche Beschaffung regelt, genießt dabei nicht nur für die Recycling-Branche besondere Aufmerksamkeit. Trotz der im Entwurf enthaltenen Bevorzugung von Sekundärbaustoffen enthält der Entwurf weder Nachprüfungs- oder Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung dieser Regel. Änderungen können aufgrund einer vom Umweltausschuss der Länderkammer ausgesprochenen Empfehlung zur Einberufung eines Vermittlungsausschusses eventuell angebracht werden. Im Fall, dass der Antrag zur Einberufung des Vermittlungsausschusses am 09.10.2020 angenommen wird, verschiebt sich die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetztes.
 

Nach erstmaliger Verabschiedung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie im Jahre 2002 wurde nun eine erneute Aktualisierung entwickelt, welche sich besonders mit dem Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen bis 2030 beschäftigt.

Die Dialogfassung zum Entwurf der neuen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Bei einer direkten Teilnahme an der Konsultation besteht bis zum 31.10.2020 die Möglichkeit bezüglich der Nachhaltigkeitsstrategie 2021 Stellung zu nehmen. Alternativ können Hinweise zur Dialogfassung bis zum 24.10.2020 an die Geschäftsstelle der BRB gesendet werden.