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Natur- und Artenschutz

Arten-Maßnahmenplan Kreuzkröte beim Regierungsbezirk Gießen

Im Oktober vergangenen Jahres leitete uns das Regierungspräsidium Gießen seinen Entwurf des Arten-Maßnahmenplans für die Kreuzkröte im Regierungsbezirk Gießen zu. Dieser sah für alle Gebiete vor, dass der Anlagenbetreiber bei allen Maßnahmen als Maßnahmenträger festgelegt wurde, auch für die dauerhafte Pflege und Umsetzung der Maßnahmen nach Rekultivierung.

In unserer Stellungnahme an das RP Gießen legten wir dar, dass es für eine solche Festlegung keine rechtliche Grundlage gibt, weder im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) noch im Hessischen Ausführungsgesetz zum BNatSchG noch im Bundesberggesetz oder im Bundes-Immissionsschutzgesetz, und baten um Streichung des Satzes, der die Regelung nach Abschluss der Rekultivierung durch den Anlagenbetreiber vorsieht.

Das RP Gießen greift unsere Forderungen auf und ändert den entsprechenden Satz bei allen Gebieten wie folgt ab: (Antwortschreiben)

„Nach Abschluss der Rekultivierung soll in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern eine Umsetzung von Maßnahmen in Kooperation mit sachkundigen Einrichtungen erfolgen.“ Damit ist der Anlagenbetreiber aus der Verantwortung entlassen.

Hintergrund dafür ist, dass nach dem Willen des HAGBNatSchG auch über die Rekultivierung hinaus Maßnahmen zum Erhalt der Kreuzkröte getroffen werden sollen. Diese sind dann aber von den Naturschutzverbänden oder Landschaftspflegevereinigungen durchzuführen und nicht vom Anlagenbetreiber.