Mindestausbildungsvergütung eingeführt
Kürzlich ist eine gesetzliche Regelung einer Mindestausbildungsvergütung in Kraft getreten. Wichtig ist insoweit insbesondere die neue Fassung von § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG), der wie folgt lautet:
§ 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Erläuterung:
Wesentliche Punkte sind demnach:
- Vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 2 BBiG gelten die neuen Mindestbetragsregelungen (nur) dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis ab 1.1.2020 begonnen hat.
- Die Mindestbeträge müssen mit jedem Ausbildungsjahr steigen (+18%; +35%; +40%; vgl. Absatz 2 Ziffern 24); wichtig: Bezugsgröße für die prozentuale Erhöhung ist nicht jeweils der Betrag, der für das vormalige Berufsausbildungsjahr maßgeblich war, sondern der Betrag des ersten Jahres, also z. B. 515 EUR.
- Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 01.01.2020 und 31.12.2020 begonnen haben, sind also folgenden Beträge maßgeblich: 515 EUR im ersten Jahr; 608 EUR im zweiten Jahr, 695 EUR im dritten Jahr und 721 EUR im vierten Jahr.
- Wegen des Absatzes 3 gibt es eine Privilegierung für Ausbildende, die kraft Mitgliedschaft in einem Verband tarifgebunden sind oder wenn der Ausbildende selbst Tarifvertragspartei ist. Sollten die abgeschlossenen Tarifverträge niedrigere Beträge, als die oben genannten, vorsehen, so dürfen die oben genannten Beträge unterschritten werden; auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit des Auszubildenden kommt es dabei nicht an. Nach den uns vorliegenden Informationen wäre es nicht ausreichend, wenn der Ausbildende ohne Verbandsmitgliedschaft (oder ohne selbst Tarifvertragspartei zu sein) in den Ausbildungsverträgen lediglich auf entsprechende Tarifverträge verweisen würde (sog. Bezugnahmeklausel“).
- Für den Fall, dass der Ausbildende nicht an einen Tarifvertrag gebunden ist, dürfte o. g. § 17 Abs. 4 so zu verstehen sein, dass dann zwar nicht die in dem einschlägigen (!) Tarifvertrag geregelte Höhe maßgeblich ist, diese jedoch um nicht mehr als 20 % unterschritten werden darf und zwar auch dann nicht, wenn ein höherer Betrag gezahlt wird, als der Mindestbetrag nach § 17 Abs. 1 BBiG; Beispiel: falls der einschlägige Tarifvertrag für das entsprechende Jahr einen Betrag von 800 EUR vorsieht, jedoch weniger, als 640 EUR gezahlt werden, so wäre dieser Betrag trotz des Umstandes unangemessen, dass dieser Betrag (640 EUR) höher ist als o. g. 515 EUR.
Anzumerken ist, dass durch die aktuelle gesetzliche Reform der Berufsausbildung neben den Mindestausbildungsvergütungsbeträgen weitere Aspekte geregelt wurden. Weitere Informationen sind z. B. auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dargestellt: https://www.bmbf.de/de/die-novellierung-des-berufsbildungsgesetzes-bbig-10024.html
Gerne steht Ihnen Hendrik Wiehe für Fragen und Ergänzungen zur Verfügung: Tel. 0203 99239-26, E-Mail: wiehe@baustoffverbaende.de.