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Tarif & Arbeitsrecht

Branchenspezifischer Mindestlohn in der Gebäudereinigung – Klärung einer eventuellen Betroffenheit der Unternehmen unserer Branche – Ggf. Bitte um umgehende Nachricht

Neben dem „allgemeinen“ gesetzlichen Mindestlohn existieren diverse sog. branchenspezifische Mindestlöhne, die – zusammengefasst – von staatlicher Seite unabhängig von der Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgegeben werden. Die entsprechenden Lohnbeträge werden seitens des Staates von Zeit zu Zeit angepasst.

1.

Aktuell ist der Entwurf einer solchen Aktualisierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden:

www.bundesanzeiger.de -> Amtlicher Teil -> 4.2.2021 -> BAnz AT 4.2.2021 B1

Stark zusammengefasst und unter Außerachtlassung von Details sind folgende Regelungen bzw. Beträge vorgesehen:

Mindestlohn 1 (u. a. Innen- und Unterhaltungsreinigung):

  • Ab 1.1.2021: 11,11 EUR
  • Ab 1.1.2022: 11,55 EUR
  • Ab 1.1.2023: 12,00 EUR

Mindestlohn 2 (u. a. Glas- und Fassadenreinigung):

  • Ab 1.1.2021: 14,45 EUR
  • Ab 1.1.2022: 14,81 EUR
  • Ab 1.1.2023: 15,20 EUR

Zwar gelten die Regelungen in erster Linie für Unternehmen, die überwiegend Gebäudereinigungsdienstleistungen erbringen, was bei unseren Mitgliedsunternehmen regelmäßig nicht der Fall sein dürfte.

2.

Allerdings würden die Regelungen nicht nur in dem Fall gelten, wenn der – sozusagen – „gesamte“ Betrieb überwiegend solche Leistungen erbringt, sondern auch, wenn

  • in einer selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend solche Leistungen erbracht werden oder
  • wenn eine Gesamtheit von Arbeitnehmern solche Tätigkeiten außerhalb (!) ihres Betriebes ausführt oder
  • wenn ein Unternehmen (zusammengefasst) Reinigungsleistungen durch einen Leiharbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung verrichten lässt – in diesem Fall müsste der Verleiher den branchenspezifischen Mindestlohn an den Leiharbeitnehmer zahlen, war regelmäßig Auswirkungen auf die Kosten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher haben dürfte. Bitte beachten Sie insoweit unbedingt: betroffen/gemeint ist hier nicht der Fall, dass Reinigungsleistungen von einem „externen Dienstleister“ erbracht werden, z. B. in Form eines Werkvertrages.

3.

Entscheidend ist daher die Definition einer selbstständigen Betriebsabteilung im Sinne des ersten o. g. Spiegelstrichs.

Hierfür sind Voraussetzungen, die gleichzeitig/kumulativ vorliegen müssen (extrem stark zusammengefasst und unter Außerachtlassung von Details):

  • räumliche Trennung,
  • personelle Trennung,
  • organisatorische Trennung,
  • für Außenstehende wahrnehmbare Trennung,
  • Ausstattung mit eigenen technischen Betriebsmitteln und
  • Existenz eines für diese „Abteilung“ eigenständigen Leitungsapparates.

Nicht ausreichend wäre eine bloße betriebsinterne Spezialisierung dergestalt, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben verrichten.

4.

Zum Zweck der Klärung, ob unsere Branche insoweit betroffen ist und ggf. Handlungsbedarf gegenüber den entsprechenden staatlichen Stellen, die für die Festlegung des branchenspezifischen Mindestlohns zuständig sind, besteht, bitten wir Sie um eine umgehende Nachricht, falls in Ihrem Unternehmen einer der unter der o.g. Ziffer 2. dargestellten Sachverhalte vorliegt.

Es sei noch einmal unterstrichen, dass hier nicht der Fall betroffen/gemeint ist, dass Ihr Unternehmen Reinigungsleistungen von einem „externen Dienstleister“ erbringen lässt, z. B. in Form eines Werkvertrages; eine Nachricht ist in diesem Fall nicht notwendig.

Eine etwaige Nachricht erbitten wir bis spätestens 22.2.2021 per E-Mail an: hendrik.wiehe@vero-baustoffe.de

Wir bitten um Nachsicht bezüglich der sehr kurzen Frist; Hintergrund hierfür ist insbesondere, dass die entsprechende staatliche Stelle regelmäßig nur sehr kurze Fristen zur Stellungnahme einräumt.