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Technische Regelwerke

Neue Regelwerke für Schichten ohne Bindemittel

Das BMVI hat die überarbeiteten Ausgaben 2020 der folgenden Regelwerke veröffentlicht:

  • Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB 20)
  • Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB 20)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB 20)

Die neuen Ausgaben lösen die Ausgaben 2004/Fassung 2007 ab. Die Einführung durch die Bundesländer erfolgt voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2021. Anlass für die Neufassungen war u. a. die Veröffentlichung der Neuausgabe 2018 der DIN EN 13285 Ungebundene Gemische. Die vorgenommenen Änderungen gehen jedoch teilweise über die reine Anpassung an die europäische Normvorlage hinaus. Die zentralen Änderungen/Inhalte insbesondere der beiden TL sind nachfolgend im Überblick zusammen­gestellt.

1. TL SoB-StB 20

Auch wenn der Titel den Begriff „Böden“ nicht mehr führt, sind Böden nach DIN 18196 als Baustoffgemische im Sinne der TL SoB-StB weiterhin Gegenstand des Regelwerkes.

Neu aufgenommen wurden Baustoffgemische für so genannte „selbsterhärtende Tragschichten“ (SET). Dabei handelt es sich um Baustoffgemische aus rezyklierten Gesteinskörnungen mit Betonbrechsandanteilen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen (insbes. aus Hochofenstück­schlacken und Hüttensand). Diese Bestandteile besitzen latent hydraulische bzw. Nacherhärtungseigenschaften, die zu einer Festigkeitsentwicklung ohne weitere Zugabe eines Bindemittels genutzt werden. Die daraus hergestellten Schichten werden daher als „Schichten ohne Bindemittel“ definiert und je nach Korngrößenverteilung sowie Erhärtungseigenschaften in zwei Typen (SET-A und SET-B) unterteilt. Der Typ SET-A zeichnet sich durch besonders hohe (Betonbrech-)Sandanteile ≤ 2 mm in Höhe von 36 bzw. 38 bis zu 70 M.-% aus. Für SET-B gelten die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Korngrößenverteilung einschließlich Toleranzen wie für KTS/STS. Der Nachweis ausreichender Nacherhärtung beider Typen erfolgt durch Prüfung und Einstufung in unterschiedliche CBR-Klassen.

  • Bautechnische Anforderungen:

Der vom Hersteller anzugebende Siebdurchgang bei KTS/STS wurde von SDV (Self Declared Value) in den inhaltlich gleichen MDV (Manufacturer´s declared value) umgetauft.

Die Anforderungen an den Widerstand gegen Zertrümmerung wurden neu gefasst, wobei die Werte unverändert geblieben sind. Grundsätzlich gelten die gesteinstypischen Werte der TL Gestein-StB, Anhang A für die Anwendung in ToB und DoB. Für Schottertragschichten aus RC-Baustoffen müssen unverändert SZ ≤ 28 bzw. LA ≤ 35 und SD ≤ 33 erfüllt werden. Alternativ zur Anforderung SD ≤ 33 darf nun auch der Los-Angeles-Versuch am Schotter durchgeführt werden, für den die Anforderung LA 35/45 ≤ 36 gilt. Für Frostschutzschichten aus RC-Baustoffen müssen die gleichen Werte wie bisher eingehalten werden (SZ ≤ 32 bzw. LA ≤ 40 und SD ≤ 33 bzw. LA 35/35 ≤ 40), hierzu wird aber nun auch auf Anhang A der TL Gestein-StB verwiesen.

Neben dem Proctorversuch nach DIN EN 13286-2 als Referenzverfahren ist als Alternativverfahren auch das Vibrati­onshammer-Verfahren nach DIN EN 13286-4 für Laboratoriums-Trockendichte und optimalen Wassergehalt auf­genommen worden. Der erforderliche Wassergehalt für Einbau und Verdichtung wurde von ≥ 90 % auf ≥ 70 % abgesenkt.

Für den Gehalt an Feinanteilen von KTS/STS gilt nun auch die Kategorie UF 3, wenn Grundwasser bis in Höhe des Planums aufsteigen kann und die Kies- oder Schottertragschicht unmittelbar auf dem Planum aufliegt. Damit wird der Logik für FSS gefolgt, für die gleiches gilt. Hinsichtlich der Korngrößenverteilung wurde bei STS unter Betondecken der Siebdurchgang bei 2 mm einheitlich für alle Baustoffgemische auf 21 bis 28 M.-% zusammengefasst.

Baustoffgemische 0/2, 0/4 und 0/5 mm können als FSS unterhalb der oberen 20 cm FSS eingesetzt werden, wenn sie sich örtlich bewährt haben. Als DoB können nun auch Baustoffgemische mit Größtkorn 5 mm verwendet werden (vorher D ≥ 8 mm).

  • Umweltanforderungen:

Hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Grundwasser wird auf die TL Gestein-StB bzw. verwiesen. Diese bzw. derzeitige länderspezifische Regelungen werden dann voraussichtlich mittelfristig von der im November 2020 im Bundesrat beschlossenen Ersatzbaustoffverordnung abgelöst.

  • Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:

Die Bewertung der Leistungsbeständigkeit nach TL (G) SoB-StB besteht aus Typprüfung und Betriebsbeurteilung sowie laufender Güteüberwachung (mit WPK und Fremdüberwachung). Dieses Kapitel wurde in Anlehnung an die gleichlautende Aufgabe nach EU-Bauprodukteverordnung bei harmonisierten europäischen Normen (wie z. B. EN 13242) eingefügt. Der bisherige „Eignungsnachweis“ geht auf in der „Typprüfung“ (unabhängige Prüfung des Baustoffgemisches - vor Aufnahme der eigentlichen Güteüberwachung aus WPK und Fremdüberwachung) und der parallelen „Betriebsbeurteilung“ (Gewinnungsstätte/Aufbereitungsanlage/Lagerplatz). Auch hier gilt eine Pflicht zur Wiederholung bei wesentlichen Änderungen in Rohstoffen oder Anlagen.

  • Werkseigene Produktionskontrolle:

Der Anhang A wurde präzisiert und die Tabelle mit Mindestprüfhäufigkeiten der Eigenschaften der Baustoffgemi­sche für selbsterhärtende Tragschichten erweitert. Bezüglich der gesteins- bzw. stoffspezifischen Eigenschaften wird weiter auf die TL Gestein-StB verwiesen. In einem eigenen Abschnitt Güteüberwachung wird die Bedeutung der Aufzeichnungen zur werkseigenen Produktionskontrolle nach Anhang A adressiert.

  • Klassifizierung und Bezeichnung (Sortenverzeichnis):

Die Führung eines Sortenverzeichnisses und der darin erforderlichen Angaben zur Identifizierbarkeit der Baustoff­gemische wird stärker adressiert. Neben den bisherigen Angaben sind der optimale Wassergehalt, der MDV und ggf. die CBR-Klasse (für SET) bzw. der CBR-Wert (für STS unter Betondecken) anzugeben.

  • Kennzeichnung und Etikettierung (Lieferschein):

Neben den bisherigen Angaben sind ein Hinweis auf die TL SoB-StB 20 sowie Vorkommen und Hersteller im Lieferschein zu vermerken.

2. TL G SoB-StB 20

Über die Typprüfung (vormals Erstprüfung) und die Betriebsbeurteilung (s.o.) sind ein Prüfzeugnis bzw. eine Dokumentation zu er­stellen. Dies entspricht inhaltlich dem ehemaligen „Eignungsnachweis“. Der Begriff des Eignungsnachweises wird künftig nur im Zusammenhang mit dem bauausführenden Unternehmen (dem Auftragnehmer im Bauvertrags­recht) verwendet, welches die Eignung der von ihm verwendeten Baustoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck vertraglich nachweisen muss, vgl. ZTV SoB-StB 20.

Für die laufende Fremdüberwachung sind wie bisher anerkannte Stellen (RAP Stra oder ggf. „TL G SoB“ einzu­schalten).

Die Stellung von anzuerkennenden Überwachungsgemeinschaften wurde präzisiert. Hiernach werden Probenahme für die Typprüfung, Betriebsbeurteilung und WPK-Beurteilung in der Fremdüberwachung ausdrücklich als der Kompetenzbereich von Güteüberwachungsgemeinschaften beschrieben. Bislang war eine solche „TL G SoB-Anerkennung“ Auslegungssa­che der Länderbehörden.

Hinsichtlich der Meldung von im Rahmen der Fremdüberwachung festgestellten Mängeln in der WPK an die Straßenbaubehörde ist zu beachten, dass für KTS/STS und SET (Typ B) eine Wiederholungsprüfung auch dann durchzuführen ist, wenn die Bedingungen des allgemeinen Bereiches der Korngrößenverteilung zwar eingehalten werden, aber ein Siebdurchgang außerhalb des werkstypischen Bereichs („Toleranzbereich“) liegt.

Die TL G SoB haben bisher keine detaillierten Anforderungen an das Sortenverzeichnis festgelegt. Zusammen mit den erforderlichen Angaben nach TL SoB sind nun mindestens folgende Angaben im Sortenverzeichnis festzuhalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Vorkommen (bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben)
  • Fremdüberwachungsstelle
  • Datum
  • Nummer des Sortenverzeichnisses
  • Hinweis auf TL SoB-StB 20
  • Korngruppe/Lieferkörnung
  • Gemischspezifische und gesteinsspezifische Eigenschaften des jeweiligen Baustoffgemisches (gemäß Anlage B.1– B.6. der TL G SoB-StB 20)
  • MDV der Korngrößenverteilung
  • Alle sonstigen zur Identifizierung eines bestimmten Baustoffgemisches erforderlichen Angaben

3. ZTV SoB-StB 20

Die Änderungen, die für die Hersteller von SoB gelten, wurden oben bereits für die TL (G) SoB dargestellt. Da die ZTV SoB i.W. die bauausführenden Unternehmen betreffen, sei an dieser Stelle nur auf einige Punkte hingewiesen.

Wie bereits beschrieben, wird der Eignungsnachweis neu definiert. Dazu ist die Güteüberwachung nach TL G SoB durch Vorlage eines Prüfzeugnisses (erstellt von einer RAP Stra-Prüfstelle mit Anerkennung I2) nachzuweisen. Des Weiteren hat das Einbauunternehmen eine Erklärung über Eignung des Baustoffgemisches für den vorgesehenen Verwendungszweck vorzulegen.

Wenn Grundwasser bis in die Höhe des Planums aufsteigen kann, ist der untere Teil der Schicht in einer Dicke von mindestens 20 cm so herzustellen, dass der Feinanteil < 0,063 mm im eingebauten Zustand nicht mehr als 5 M.-% beträgt. Deshalb wurde für betroffene SfM, FSS und KTS/STS gleichermaßen die Kategorie UF 3 eingeführt (vgl. auch TL SoB).

Für STS unter Betondecken wurden für den eingebauten Zustand die Durchgänge der oberen Sieblinie bei 0,5 und 1 mm um 2 M.-% abgesenkt. Die Einschnürung bei 2 mm wurde in der unteren Sieblinie um 2 M.-% nach unten geöffnet.

Die Regelwerke sind über den FGSV-Verlag beziehbar (www.fgsv-verlag.de).