Neuer Mindestlohnbetrag
Das Mindestlohngesetz, welches bereits seit einigen Jahren in Kraft ist, regelt den gesetzlichen Mindestlohn. Betroffen hiervon sind in erster Linie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Sinne des Mindestlohngesetzes); stark abhängig von den Einzelfallumständen können hierunter auch Praktikanten fallen.
Der Betrag des jeweiligen Mindestlohnes wird regelmäßig verändert; seit 01.01.2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 € je Zeitstunde (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/milov2/MiLoV2.pdf).
Im Gegensatz zum Mindestlohn ist jedoch die Grenze für sogenannte Mini-Jobs (450 € pro Monat) schon längere Zeit nicht verändert worden. Die Nichterhöhung dieses Betrages in Verbindung mit der Erhöhung des Mindestlohnbetrages kann dazu führen, dass – natürlich abhängig von den Einzelfallumständen – eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Monat multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn den Betrag von 450 € übersteigt, sodass unter Umständen eine andere sozialversicherungsrechtliche Behandlung des sich ergebenden Monatsbetrages notwendig wird, als im Vorjahr.
Gerne steht Ihnen Hendrik Wiehe für Fragen und Ergänzungen zur Verfügung: Tel. 0203 99239-26, E-Mail: wiehe@baustoffverbaende.de