Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Corona-ArbSchV wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Ursprünglich geplant war der 30. September. Die neuen Regelungen traten am 1. Juli in Kraft.
Nach wie vor wird auch in der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Hygienekonzept als sich ergänzende Bestandteile des betrieblichen Infektionsschutzes in den Mittelpunkt gestellt. Als wichtigste Grundlage für die Erstellung des betrieblichen Hygienekonzepts ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten. Branchenspezifische Konkretisierungen wie etwa die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger sollten herangezogen werden.
Die Corona-ArbSchV wurde an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an Impffort-schritt und bundesweit rückläufiges Infektionsgeschehen, angepasst. Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Regelung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen ist entfallen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
Trotz der Möglichkeit, Beschäftigte vom Testangebot auszunehmen, wenn anderweitig ein gleichwertiger Schutz sichergestellt oder nachgewiesen werden kann, enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung des Auskunftsrechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungszustand der Beschäftigten. Für die betriebliche Praxis wäre die entsprechende Klarstellung wünschenswert, dass dem Arbeitgeber ein Fragerecht hinsichtlich des Impfstatus der Arbeitnehmer zusteht.