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Rechtliches

Beanspruchung von Ökokonten im Rahmen der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden

Der Frage nach der Möglichkeit, Ökokonten auch benachbarter Gemeinden zu beanspruchen, dürfte eine allgemeine Bedeutung zukommen, da zahlreiche Unternehmen zum Ausgleich der betriebsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft verpflichtet sind. Der notwendige Ausgleich wird oftmals mithilfe von Ökokonten gewährleistet.

Rechtliche Würdigung der Fragestellung

1. Nach § 16 Abs. 2 BNatSchG und § 32 LNatSchG NRW ist die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten möglich ist. Einzelheiten hierzu regelt in Nordrhein-Westfalen die „Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes“ (ÖkokontoVO NRW). Nach § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 ÖkokontoVO NRW ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist. Die entsprechenden Kompensationsräume ergeben sich aus Anlage 2 der Ökokonto VO.

Damit ist zunächst festzuhalten, dass Ausgleichsmaßnahmen in den entsprechenden Kompensationsräumen stattfinden müssen und es insoweit nicht auf Gemeindegrenzen ankommt. 

2. Nach § 10 Abs. 1 Ökokonto VO NRW gilt die Verordnung nicht für Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung. Maßgeblich sind hier v. a. die Regelungen der § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 135a BauGB. Die Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung können nach § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB aber ebenfalls bereits vor den jeweiligen Bauvorhaben und einer entsprechenden Zuordnung durchgeführt werden. Eine entsprechende Zuordnung zu den neuen Baugebieten erfolgt dann später im Eingriffsbebauungsplan.

Ausgleichsmaßnahmen können im Bebauungsplan in unterschiedlicher Weise festgesetzt werden. So sieht § 9 Abs. 1a BauGB vor, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB

- auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, 

- oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans

- als auch an anderer Stelle in einem anderen Bebauungsplan („Eingriffsbebauungsplan“, „Ausgleichsbebauungsplan“)

festgesetzt werden können. Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle, können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1a S. 2 BauGB).

Diese drei Varianten werden durch zwei weitere, in § 1 Abs. 3 S. 4 BauGB geregelte Vorgehensweisen, die auch die Standorte von Ausgleichsmaßnahmen betreffen, ergänzt: 

- vertragliche Vereinbarungen zwischen Gemeinde und einem Dritten durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages und in diesem Rahmen Festlegung eines Standorts für Ausgleichsmaßnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB)

- die Bereitstellung von gemeindeeigenen Flächen durch die Gemeinde nach § 1a Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB.

Mit Blick auf die zuletzt genannte Variante ist anerkannt, dass Ausgleichsmaßnahmen auch auf Flächen stattfinden können, die außerhalb des Gebiets der planenden Gemeinde liegen.

3. Die Grenzen des rechtlich Zulässigen dürften im Falle der Inanspruchnahme von Ökokontoflächen auf dem Gebiet anderer Gemeinden dann erreicht sein, wenn ein Verstoß gegen das aus § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB folgende interkommunale Abstimmungsgebot gegeben ist. Nach dem interkommunalen Abstimmungsgebot sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen.

Zu unterscheiden ist insoweit die Frage, wann eine Festsetzung abstimmungspflichtig ist, von der Frage, wann die Rechtswidrigkeit einer abstimmungspflichtigen Festsetzung gegeben ist. Im ersteren Fall kommt es auf die „unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art“ an, im zweiten Fall ist die „Unzumutbarkeit der Festsetzung“ zu beurteilen.

Insoweit muss eine planende Gemeinde nicht jedwede – auch städtebaulich erhebliche – negative Folgewirkung für Nachbargemeinden vermeiden. Sie ist nicht gehalten ihre eigenen Interessen hinter die Belange der Nachbargemeinden zurückzustellen.

Jedoch lassen sich keine generalisierenden Aussagen darüber treffen, wann die Grenze eines unzulässigen Eintritts überschritten sein soll, da dies unter Einbeziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermittelt werden muss.

Bei der Gegenüberstellung der betroffenen Belange im Rahmen einer Abwägung kommt es nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel jedenfalls darauf an, dass je gewichtiger die dem eigenen Wirkungskreis entwachsenen Bedürfnisse sind, die zur Planung drängen, desto weniger die überörtlich wirkende Planung einer Gemeinde zurückstehen muss; umgekehrt muss sie umso eher Einschränkungen hinnehmen, je weiter sie ihren Wirkungskreis verlässt und je nachhaltiger sie in einen fremden Wirkungskreis eindringt. 

4. Es ist jedoch erforderlich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zwingend Eigentümerin der betreffenden Flächen sein oder jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis (z. B. aufgrund einer Dienstbarkeit oder einer Baulast) innehaben muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Gebiets der planenden Gemeinde.

Nach teilweise vertretener Auffassung muss für den Fall einer Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des eigenen Gemeindegebiets jedoch eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden geschlossen werden (etwa in Form eines städtebaulichen Vertrages), die zumindest den Rahmen einer solchen Nutzung absteckt und die im konkreten Fall am interkommunalen Abstimmungsgebot zu messen sein wird.

Ebenso wird jedoch vertreten, dass es über die gesicherte Verfügungsbefugnis der planenden Gemeinde hinaus keiner ausdrücklichen Zustimmung oder vertraglichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde bedarf. Denn solange die Nutzung einer Fläche in der Nachbargemeinde den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB entspricht, die Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen auf dem betreffenden Grundstück also zulässig ist und eine entsprechende Verfügungsbefugnis der planenden Gemeinde oder ihres Vertragspartners besteht, kann es nicht darauf ankommen, ob die Nachbargemeinde der Grundstücksnutzung zu Ausgleichszwecken zustimmt oder nicht. Grundsätzlich gilt nämlich, dass derjenige, der über das Grundstück verfügungsberechtigt ist, der Gemeinde nicht rechenschaftspflichtig ist, warum er sein Grundstück in bestimmter Weise nutzt. Letztlich dürfte eine Vereinbarung mit der Nachbargemeinde, nach der diese einer Inanspruchnahme für Ausgleichszwecke zustimmt und damit letztlich auf eine anderweitige Beplanung der Fläche (dauerhaft) verzichtet, als unzulässige planerische Bindung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB (Nichtplanung infolge unzulässiger Planungsbindungsverträge), sogar unwirksam sein.

In der Rechtsprechung wurde die Frage der Notwendigkeit einer „verwaltungsorganisationsrechtlichen Vereinbarung“ bzw. die Frage, inwieweit die Nachbargemeinde, in deren Gebiet die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, dabei eingebunden werden muss – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend entschieden.

IV. Fazit

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass 

- die Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die außerhalb des Gebiets der planenden Gemeinde liegen, grundsätzlich zulässig ist,

- bei Aufstellung des „Eingriffsbebauungsplanes“ im Rahmen der Abwägung das interkommunale Abstimmungsgebot berücksichtigt werden muss und

- die weitergehende Frage, ob es einer ausdrücklichen Zustimmung oder vertraglichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde hierzu bedarf, in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung derzeit noch unbeantwortet ist, ein Verzicht hierauf jedoch mit der zitierten Literaturmeinung überzeugend vertreten werden kann.