Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben
Die am 31. Mai 2022 bekannt gegebenen neuen unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen dabei:
- für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 1330,16 € monatlich, 306,12 € wöchentlich und 61,22 € täglich,
- bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 500,62 € monatlich, 115,21 € wöchentlich und 23,04 € täglich,
- für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um je 278,90 € monatlich, 64,19 € wöchentlich und 12,84 € täglich,
- die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4077,72 € monatlich, 938,43 € wöchentlich und 187,69 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2022 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle entnehmen.
Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.