VO Photovoltaik in benachteiligten Gebieten – Beteiligungsmöglichkeit
Um die Energiewende weiter voranzutreiben, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verschiedene Förderungsmöglichkeiten vor, u. a. auch für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV-FFA). Maßgeblich ist hier § 37 EEG, der u. a. auch räumlich stark steuernde Vorgaben für neue Freiflächenvorhaben auf unversiegelten Flächen enthält.
Die dort vorgesehene Gebietskulisse ist recht eng. Das EEG räumt den Bundesländern aber die Möglichkeit ein, die Flächen für PV-FFA zu erweitern, sog. Länderöffnungsklausel (§ 37c EEG). Die Länderöffnungsklausel greift bundesrechtlich jedoch nur für bestimmte Flächen, nämlich Acker- bzw. Grünlandflächen in sog. benachteiligten Gebieten.
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen haben von dieser Länderöffnungsklausel bereits Gebrauch und positive Erfahrungen bei deren Umsetzung gemacht. Nordrhein-Westfalen will diesen Beispielen folgen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) hat daher eine Verordnung zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel im Hinblick auf Freiflächen-Photovoltaik vorgelegt und die Verbändeanhörung eingeleitet.
Nach dem Verordnungsentwurf sollen auch in NRW Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die Förderung zugänglich gemacht und entsprechende Gebote somit in den Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur bezuschlagt werden können.
Die geplante Verordnung betrifft dabei jedoch ausschließlich die Förderbarkeit von PV-FFA und berührt weder die tatsächliche Flächenverfügbarkeit noch Fragestellungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren von PV-FFA.
Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist hierzu endet am Dienstag, 07.06.2022.vero wird ggf. Position beziehen. Hierbei nehmen wir gerne Ihre Anregungen auf und bitten um Zusendung unter schulte-wrede@baustoffverbaende.de, wegen des einzukalkulierenden Postlaufs bis zum Freitag, 03.06.2022.