Entwurf Planungssicherstellungsgesetz
Aufgrund zahlreicher Hinweise unserer Mitgliedsunternehmen hatten wir mit unseren Dachverbänden und den Spitzenverbänden gemeinsam Vorschläge erarbeitet, um die Durchführung von Planungsverfahren auch in der Zeit von Kontaktbeschränkungen zu ermöglichen.
Die Forderungen enthielten eine Suspendierung der Pflicht zur physischen Auslegung von Antragsunterlagen und zur Durchführung von Erörterungsterminen, die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung im Internet und die Aussetzung der Möglichkeit, Einwendungen auch zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben.
Den Forderungen wurde durch den vorliegenden Gesetzesentwurf größtenteils entsprochen.
Zu der Durchführung von Erörterungsterminen mittels Onlinekonsultation formuliert der Entwurf bspw. wie folgt:
"Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung bis zum 31. März 2021 nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden könnte."
Die Reglungen des Entwurfs gelten u. a. für das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Raumordnungsgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Bundesberggesetz. Die Regelungen des Gesetzes sollen immer dann anwendbar sein, wenn die jeweilige Auslegungs-, Bekanntmachungs-, Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet.
Wir gehen davon aus, dass das Gesetz in Kürze in Kraft treten wird und werden ein entsprechendes Update auf unserer Corona-Homepage ergänzen.
Den konkreten Wortlaut der einzelnen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Gesetzesentwurf.