Rauer Umgangston am Arbeitsplatz
Eine neueres Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom 4.7.2019, 7 Sa 38/19) kam Mitte diesen Jahres zu einem erstaunlichen Ergebnis. Selbst die Bezeichnung des Chefs als Arschloch kann u. U. nicht ausreichend sein, den Betriebsfrieden derart nachhaltig zu stören, dass eine fristlose außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Der Kündigung vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Chef und zwei Mitarbeitern auf einer Baustelle. Es kam zu einer emotional aufgeladenen Situation, an deren Entstehen der Chef nicht ganz unbeteiligt war. Jedenfalls betitelte einer der Arbeitnehmer den Chef als Arschloch und verließ daraufhin wutentbrannt die Baustelle. Den Rest des Tages fehlte er unentschuldigt. Der Arbeitnehmer wurde außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin gekündigt.
Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass die grobe Beleidigung geeignet gewesen sei, die Vorgesetztenstellung des Geschäftsführers im Kleinbetrieb nachhaltig zu untergraben und ihn bloß zu stellen. Hierdurch sei der Betriebsfrieden nachhaltig gestört und eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer hingegen ließ vortragen, auf einer Baustelle eines Kanalbauunternehmens herrsche eben ein rauer Umgangston, wodurch sich in einer emotional aufgeladenen Situation Verärgerung sprachlich explosiv in derartigen Äußerungen niederschlage, ohne dass damit eine nachhaltig beleidigende Tendenz verbunden wäre.
Vor dem Arbeitsgericht Köln wurde die Klage abgewiesen, die fristlose Kündigung mithin bestätigt. Das LAG Köln war jedoch der Ansicht, dass bei Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalls es dem Arbeitgeber durchaus zuzumuten gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Schließlich handele es sich bei dem Kläger um einen einfachen Bauarbeiter ohne herausgehobenen Bildungshintergrund, mithin eher um einen Mann der Tat als des differenzierten und abwägenden Wortes. Dies bedeute zwar nicht, dass in der Baubranche Beleidigungen akzeptabel wären und folgenlos bleiben müssten, jedoch sei bei der Gewichtung der Schwere eines Verstoßes die anzunehmende Hemmschwelle im branchentypischen Berufsumfeld mildernd einzukalkulieren. Zudem sei das Arbeitsverhältnis in den elf Jahren zuvor beanstandungslos verlaufen. Insofern gab das Landesarbeitsgericht der Klage gegen die fristlose Kündigung aufgrund der Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls statt.
Praxistipp: Prüfen Sie vor jeder fristlosen außerordentlichen Kündigung die Gesamtumstände des betroffenen Arbeitsverhältnis und fokussieren sich nicht nur auf den jeweiligen Verstoß. Für Einzelfragen wenden Sie sich jederzeit gerne an die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle.