Raumordnungsverfahren (ROV) für den Bodenabbau in Middels-Osterloog, Stadt Aurich Teile des Flurstücks 9/2 der Flur 3, Gemarkung Middels-Osterloog
Der Landwirt Erich Brunken, Wittmunder Straße 9 in 26607 Aurich-Middels, beabsichtigt die Einrichtung einer Abbaustätte für den Abbau von Sanden im Nassabbauverfahren im Raum Middels-Osterloog, Stadt Aurich.
Bei dem o. g. Vorhaben handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben. Im Rahmen der Telefon-/Videokonferenz soll u.a. erörtert werden, ob das Erfordernis für die Durchführung eines ROV gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 9 ff. Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) besteht.
Die Zuständigkeit für die Durchführung eines ROV durch die Untere Landesplanungsbehörde des Landkreis Aurich ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 NROG. Ein ROV hat den Zweck, die raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, und ob es mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist.
Den Abschluss eines Raumordnungsverfahrens bildet die landesplanerische Feststellung (vgl. § 11 NROG). Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, bei der die verfahrensführende Behörde - hier der Landkreis Aurich – mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang, Ablauf und Zeitrahmen des Raumordnungsverfahrens erörtert. Zentrale Aufgabe der Antragskonferenz ist es, den Inhalt und den Umfang der Verfahrensunterlagen zu klären, die für das spätere Raumordnungsverfahren erforderlich sind. Die Antragskonferenz erfüllt zugleich den Zweck eines Scopingtermins für die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs. 3 UVPG, die integrierter Teil des Raumordnungsverfahrens ist.
Der Landesgesetzgeber hat auf die epidemische Sonderlage reagiert und mit dem „Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19- Pandemie" auch im Raumordnungsbereich Verfahrenserleichterungen eingeführt. So kann gem. § 22 Abs. 2 NROG auf die Durchführung einer Antragskonferenz verzichtet werden und an ihrer Stelle eine andere Form der Beteiligung zu Erfordernis, Gegenstand, Umfang, Ablauf des Raumordnungsverfahrens erfolgen. Eine Antragskonferenz als Präsenzveranstaltung ist unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht angezeigt. Der Landkreis Aurich hat daher als verfahrensführende Behörde entschieden, stattdessen nicht nur eine schriftliche/elektronische Beteiligung (postalisch oder per E-Mail) durchzuführen, sondern in Form einer Telefon- bzw. Videokonferenz auch einen direkten Austausch zwischen dem Planungsträger und den berührten Behörden, Verbänden und sonstigen Stellen anzubieten.
Sie sind zur Teilnahme an der Telefon-/Videokonferenz am Mittwoch, den 11.08.2021; 10:00 Uhr eingeladen. Die Anmeldung muss bis zum 06.08.2021 per Telefon (Herr Hagen: 04941 16-6032 oder Frau Domnik: 04941 16-6033) oder per Email an regionalplanung@landkreis-aurich.de, erfolgen. Im Anschluss erhalten Sie die Einwahldaten.
Datenschutzhinweis:
Ihre Daten werden zum Zwecke der Informationssicherung im Zusammenhang mit Ihren Stellungnahmen/ Äußerungen im Raumordnungsverfahren erhoben und verwendet, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Verfahrens zu gewährleisten. Rechtsgrundlage für die mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit den Vorschriften für Raumordnungsverfahren in §§ 15 und 16 Raumordnungsgesetz sowie in §§ 9 bis 12 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz.
Nähere Hinweise finden Sie unter: www.landkreis-aurich.de
Zur Vorbereitung sind, neben der Tagesordnung, eine Projektbeschreibung, die Eckpunkte des Vorhabens und der angedachte Untersuchungsumfang auf der Homepage des Landkreis Aurich einseh- und herunterladbar, und zwar unter www.landkreis-aurich.de
Alternativ zur Teilnahme am 11.08, aber auch im Vorfeld oder Nachgang zur Konferenz können bis zum 25.08.2021 Hinweise zum Inhalt und zum erforderlichen Umfang der Verfahrensunterlagen per E-Mail oder per Post eingereicht werden.