Runderlass setzt § 4a BestG zum 1. Januar 2020 in Kraft
In den vergangenen Jahren hatten wir in zahlreichen Rundschreiben den § 4a des Bestattungsgesetzes (BestG) thematisiert. Nachdem die letzte Landesregierung durch Erlass entschieden hatte, dass eine Umsetzung des § 4a BestG nur dann erfolgen kann, wenn Rechtssicherheit hinsichtlich des Zertifizierungsverfahren besteht, wurde der Wirksamkeitszeitpunkt durch Erlass vom 15.04.2015 auf unbestimmte Zeit verschoben. Ein Runderlass aus Oktober dieses Jahres stellt nun die Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens fest.
Somit wird ab dem 1. Januar 2020 die Zertifizierungspflicht wirksam und Verstöße können nach § 19 des BestG geahndet werden.
Als Verband hatten wir in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass es für den Fall das der § 4a BestG in Kraft tritt, sowohl einer Bestandschutzregelung, als auch einer Übergangsregelung bedarf.
Beide Aspekte sind in dem entsprechenden Runderlass jedoch nicht enthalten.
Nach unserer Kenntnis haben bis zum jetzigen Zeitpunkt erst zwei Zertifizierer einen Anerkennungsbescheid erhalten. Andere Zertifizierer haben einen Anerkennungsbescheid zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erhalten. Nach Auskunft einiger Zertifizierer ist eine Kennzeichnung durch Zertifikate bis zum 01.01.2020 äußerst unwahrscheinlich. In zahlreichen Gesprächen haben wir das Gesundheitsministerium darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, in der Kürze der Zeit ein entsprechendes Zertifikat zu erhalten und nochmals die Notwendigkeit einer Übergangsregelung verwiesen.
Diese Woche teilte uns das Ministerium nun mit, dass an einer Handreichung für Kommunen gearbeitet werde, die sowohl eine Bestandschutzregelung für Altbestände enthält und sehr wahrscheinlich auch eine Übergangsregelung. Hiernach soll bis zum Juli des kommenden Jahres auf eine Ahndung nach § 19 BestG verzichtet werden, da erkannt wurde, dass eine Zertifizierung der Lieferanten eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann.
Sobald wir Kenntnis von der angedachten Regelung erhalten, werden wir Sie selbstverständlich informieren.