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Tarif & Arbeitsrecht

Sachgrundlose Befristung für max. zwei Jahre – Zeit der Dienstreise zählt mit, hier auch die Voranreise am Sonntag, so das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 09.04.2019, Az. 3 Sa 1126/18

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte einen Arbeitnehmer zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf ein. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016.

In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit klagte der Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht und befand die sachgrundlose Befristung für unwirksam.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren zulässig.

Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war, so das LAG Düsseldorf. Die einvernehmliche und vom BAMF bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Arbeitnehmers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht.

Die Pressemitteilung zur Entscheidung finden Sie unter

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_23_19.pdf

Hinweis für die Praxis:

Arbeitgeber sollten davon absehen, Arbeitnehmern vor dem schriftlich vereinbarten Beginn befristeter Arbeitsverhältnisse (Vorbereitungs-)Handlungen wie bspw. „Einlesen“ in Unterlagen, Schulungsteilnahme bzw. Anreisen dazu oder die Anschaffung von Arbeitskleidung zuzuweisen, um Streitigkeiten über den tatsächlichen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und damit über die Wirksamkeit der Befristungsabrede möglichst zu vermeiden. Denn: Eine unwirksame Befristungsabrede führt regelmäßig zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.