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Tarif & Arbeitsrecht

Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung – 22 Jahre Unterbrechung sind ok!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung 22 Jahre nach Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ggf. nicht mehr anzuwenden ist.

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes grds. dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits Anfang diesen Jahres entschieden, dass das Verbot nicht unbeschränkt gelten solle und die Vorschrift der verfassungskonformen Auslegung bedürfe (vgl. BAG, Urteil vom 23.1.2019, 7 AZR 733/16). Das Verbot solle allerdings nur dann nicht greifen, wenn seine Anwendung für die Beteiligten unzumutbar wäre, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich wäre, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Im seinerzeit entschiedenen Fall lag ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis acht Jahre zurück. Dies sei (noch) kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne.

Im Gegensatz dazu hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr einen Zeitraum von 22 Jahren nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als ausreichend erachtet, das Vorbeschäftigungsverbot in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht mehr zur Anwendung zu bringen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019, 7 AZR 452/17).

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.

Die Arbeitnehmerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut befristet ohne Sachgrund ein.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handele es sich hier, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG geregelten Vorbeschäftigungsverbots gebieten könnten, lagen nicht vor.