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Gesetzliche Änderungen

Sachstand Mantelverordnung – aktueller Stand der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)

Über die Bundesvereinigung Recycling Baustoffe e.V. (BRB) erhielten wir nachfolgende neue Informationen zum Stand der Mantelverordnung (MantelV).


Zum aktuellen Stand des Verfahrens:

Nach Abschluss der informellen Vorbereitungen des Bundesratsverfahrens durch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) haben die Umweltministerien der Bundesländer ihre Positionen zur MantelV im Mai 2019 im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgestellt. Seitdem erarbeitet das BMU ein Positionspapier als Beratungsgrundlage zu den strittigen Punkten der EBV und BBodSchV.

Das Positionspapier soll Basis für eine Sitzung von Bund und Ländern am 12. September 2019 sein, auf der die Beteiligten entscheiden wollen, ob das Bundesratsverfahren wieder aufgenommen wird. Zum weiteren Verordnungsprozess der MantelV werden unter den Ländern derzeit drei verschiedene Positionen vertreten:

  • Wiederaufnahme des Bundesratsverfahrens auf Basis der o.g. Vorarbeiten der Ad-hoc-Arbeitsgruppe und Verabschiedung der MantelV als Ganzes, d. h. ohne Trennung der Verordnungen (EBV, BBodSchV).
     
  • Ablehnung der EBV sowie Erarbeitung eines neuen Entwurfs, da die derzeitigen Kompromisslinien die Umweltmedien nicht ausreichend schützen würden. Zudem sei laut OlafLies (SPD), Niedersächsischer Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und Vorsitzender des Umweltausschusses im Bundesrat, die Herstellung einer vollzugstauglichen Regelung aufgrund der Tiefe technischer Fragen im Bundesratsverfahren nicht zu gewährleisten.
  • Möglichkeit einer Einigung und Fortführung des Verordnungsprozesses, allerdings werden Verschlechterungen in der EBV durch das komplexe Bundesratsverfahren befürchtet.


Weitgehend einig sind sich die Länder darüber, dass die Novelle der BBodSchV umgesetzt werden sollte.


Das BMU spricht sich für eine Fortsetzung des Verordnungsverfahrens und für eine Verabschiedung der MantelV als Ganzes aus. Das Ministerium hält es für möglich, dass eine Einigung mit einem angemessenen Kompromiss zwischen verbesserter Ressourceneffizienz und Schadstoffausschleusung durch Entscheidungen auf politischer Ebene zustande kommen kann.

Vor einem möglichen Neubeginn des Verordnungsverfahrens der EBV warnt das BMU und erhöht gleichzeitig den Druck, die MantelV mitsamt der EBV zu verabschieden. Falls keine Einigung erreicht werden sollte, ist nach Einschätzung des BMU nicht erkennbar, wie ein neuer Anlauf des Bundes zur Einführung einer EBV im ordentlichen Verordnungsverfahren ausgestaltet werden könnte und wie ein solcher Anlauf in dieser oder der nächsten Legislaturperiode erfolgreich umgesetzt werden könnte.

 

Aktueller Stand der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Im Rahmen der Änderungsanträge zum aktuellen Entwurf der EBV werden folgende Punkte maßgeblich diskutiert:

  • Umstritten ist, welche mineralischen Ersatzbaustoffe in der EBV geregelt werden sollen und wie weit Ersatzbaustoffe mit hohen Schadstoffgehalten im Feststoff in ihrer Nutzung eingeschränkt werden sollen.

    Einige Ländervertreter fordern, dass Sonderabfallverbrennungsaschen und Steinkohleflugaschen sowie die am höchsten belasteten Klassen bestimmter Materialien aus der Metallerzeugung und Metallverarbeitung (Kupferhüttenmaterial CUM-3, Edelstahlschlacke EDS-3, Gießereirestsand GRS-2) aus dem Anwendungsbereich der EBV gestrichen werden. Das BMU unterstützt dies hinsichtlich der Sonderabfallverbrennungsaschen, sowie CUM-3, EDS-3 und GRS-2. Bei Steinkohleflugaschen sieht das BMU eine Beschränkung auf gebundene Einbauweisen als hinreichend an.

    Die Mehrheit der Ländervertreter fordert, die Verwendung von Stahlwerksschlacken, Hausmüllverbrennungsaschen, CUM und EDS in offenen und halboffenen Einbauweisen aufgrund hoher Schadstoffgehalte im Feststoff grundsätzlich nicht zu ermöglichen. Außerdem fordern sie, den Materialwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) bei Recyclingbaustoffen der Klasse 1 (RC-1) abzusenken.
     
  • Das BMU sieht diese Forderung kritisch. Eine solche Regelung könnte laut BMU zu vermehrten Stoffstromverschiebungen führen, da die Unterbindung von Einbauweisen und die Absenkung von Materialwerten eine erhebliche Einschränkung der Verwendbarkeit dieser Materialien bedeutet. Eine Alternative sieht das BMU darin, die Einschränkung des Einbaus der strittigen Ersatzbaustoffe auf sensible Gebiete wie beispielsweise Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen zu beschränken. Diese Einschränkung könnte bei den Recyclingbaustoffen auch nur für die schlechteren Klassen RC-2 und RC-3 im offenen Wegebau gelten.
     
  • Vermehrte Stoffstromverschiebungen erwartet das BMU auch bei der von den Ländern geforderten Vergrößerung des einzuhaltenden Mindestabstands zum Grundwasser, sowie bei der Forderung nach einem Ausschluss des Einbaus in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten. Die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen würde laut BMU durch solche Maßnahmen in sehr großen Gebieten ausgeschlossen oder deutlich erschwert.
     
  • Sollte kein neuer Entwurf der EBV eingebracht und angenommen werden, müsste laut BMU eine Fortschreibung der LAGA-Mitteilung 20 (M20) über ein von der LAGA eingesetztes Fachgremium erfolgen oder eine Weiterentwicklung länderspezifischer Erlassregelungen stattfinden.

Zu den vorstehenden Punkten verweisen wir ergänzend auf Anlage 1 (Zusammenfassung des aktuellen Stands der EBV von der „Berliner Konferenz Mineralische Nebenprodukte und Abfälle“ vom 13./14. Mai 2019).

 

Aktueller Stand der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)

Die Länder sind sich weitgehend darüber einig, dass die Novelle der BBodSchV umgesetzt und das Bundesratsverfahren fortgesetzt werden sollte.

Politisch vorab entschieden werden sollten laut BMU aber folgende Maßgabenvorschläge:

  • Die im Koalitionsvertrag enthaltene Länderöffnungsklausel (Z. 6611 ff.) für die Verfüllung von Gruben und Abgrabungen wird von den Ländern bisher mehrheitlich abgelehnt. Ob die Länderöffnungsklausel nach den Ressortabstimmungen in den Ländern auf politischer Ebene mehrheitsfähig ist, muss geklärt werden.
     
  • Viele Vertreter der Bundesländer sehen auch die im Kabinettsentwurf zur MantelV enthaltene Öffnungsklausel (§ 8 Abs. 7 E-BBodSchV), mit der die Verfüllung von höher belasteten Bodenmaterialien nur im Einzelfall ermöglicht werden soll, kritisch und befürchten eine Überforderung des Vollzugs. Das BMU sieht in dieser Regelung jedoch explizit eine wichtige Möglichkeit, um den Befürchtungen der Wirtschaft vor erheblichen Stoffstromverschiebungen in die Deponien zu begegnen. Auch hier muss geklärt werden, ob die Klausel auf politischer Ebene mehrheitsfähig ist.
     
  • Ländervertreter fordern außerdem ebenso wie in Änderungsanträgen der EBV, Verfüllungen in bestimmten Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten auch bei unbelastetem Bodenmaterial nur im Rahmen von Einzelfallgenehmigungen zu gestatten. Das BMU lehnt hier eine bundesrechtliche Regelung ab, da diese eine bedeutende Einschränkung der Verfüllung von Ersatzbaustoffen bedeuten würde.

Zu den vorstehenden Punkten verweisen wir ergänzend auf Anlage 2 (Präsentation der „Berliner Konferenz Mineralische Nebenprodukte und Abfälle“ vom 13./14. Mai 2019 von Herrn Prof. Dr. Jens Utermann, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) NRW).

 

Veränderungen von Zuständigkeiten im BMU

Neuer Projektleiter der MantelV im BMU ist Herr Prof. Dr. Michael Siemann, Referat WR II 4.
Die Position des Leiters des Referats WR I 7 ist weiterhin unbesetzt.

 

Weitere Schritte der Industrie:

Der BDI wird sich auf Fachebene an Frau Dr. Regina Dube, Abteilungsleiterin WR, wenden, um die Interessen der Industrie für die weitere Erarbeitung des BMU-Positionspapiers aufzuzeigen und zusätzliche Informationen zu erhalten.