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Tarif & Arbeitsrecht

102-Tage-Regelung für Saisonarbeitskräfte

Der Bundestag hat am 22. April 2021 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes (19/26840) zugestimmt. Im Zuge dessen wurde auch § 132 SGB IV geändert. Die geänderte Fassung finden Sie unter folgendem Link.

 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__132.html

Mit dem Gesetzentwurf soll eine Regelung für die aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehenden Probleme bei der Saisonbeschäftigung gefunden werden, die insbesondere im Bereich der Landwirtschaft auftreten. Deshalb soll die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung einmalig in diesem Jahr auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet werden.

Aus Gründen des Bestandsschutzes soll die Ausweitung der Zeitgrenzen aber nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden und nicht kurzfristig sind. Damit soll verhindert werden, dass durch die Neuregelung in bestehenden Sozialversicherungsschutz eingegriffen wird. Durch die Ausweitung des zeitlichen Rahmens für kurzfristige Beschäftigung soll die Wirtschaft tendenziell entlastet werden, da sie kurzfristig Beschäftigte, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, länger im Betrieb halten könne.

Im Hinblick auf das Merkmal „nicht berufsmäßig“ bzw. „berufsmäßig“ verweisen wir auf die von der Minijobzentrale veröffentlichten Beiträge, welche Sie unter folgenden Links finden.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubilder_pruefhilfen/gewerblich/Entscheidung_Berufsmaessigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=15