Schriftform bei befristeten Verträgen: Unterschriftscan reicht nicht!
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, so § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ist die Befristung (bspw. mangels Einhaltung der Schriftform) unwirksam, so gilt der Arbeitsvertrag grds. als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führt in seiner Pressemitteilung zu einer aktuellen Entscheidung vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133/21, aus, dass zur Wahrung der Schriftform eine gescannte Unterschrift nicht ausreicht. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordere regelmäßig eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtägige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.