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Tarif & Arbeitsrecht

Aus gegebenem Anlass: Schriftform – mehr als nur ein Schnörkel

Die eigenhändige Unterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem Zivilrecht sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige Schriftform. Sinn der Unterschrift ist, den Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und ihre Echtheit zu garantieren. Wesentliches Merkmal einer Unterschrift ist, dass sie von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann.

Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften:

  • Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen Familiennamens, wobei der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen ist grundsätzlich nicht ausreichend. Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens. Das sind lediglich Handzeichen wie die Paraphe oder die „drei Kreuzchen“. Handzeichen können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen (§ 126 Abs. 1 BGB).
  • Faksimile ist die nachgebildete Namenswiedergabe durch maschinelle oder elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur massenweisen Verwendung. Die bloße Wiedergabe einer Unterschrift im Wege des Faksimile ist keine eigenhändige Unterschriftsleistung und deshalb bei Verträgen mit Schriftformerfordernis als Formmangel rechtsunwirksam.

Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen von Buchstaben zu erkennen sein, sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch nicht erforderlich. Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter aufweisen. Das Schriftzeichen muss einzelne individuelle Merkmale enthalten. Nicht rechtswirksam sind senkrechte oder schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt.

Die Rechtsprechung hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt zusammengefasst: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“ Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn lediglich ein Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift. Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild.

Praxistipp:

Allein der Umstand, dass eine „Unterzeichnung“ keine Unterschrift im Rechtssinne darstellt, kann zur Unwirksamkeit von Erklärungen führen, für welche die Schriftform vorgeschrieben ist, z. B. arbeitsrechtliche Kündigungen und Aufhebungsverträge.

Daher ist es ratsam, bei solchen Erklärungen leserlich zu unterschreiben. Mit einem etwaigen Hinweis, dass „die Unterschrift im Unternehmen doch bekannt sei“ gibt sich die Rechtsprechung gegebenenfalls nicht zufrieden!

Auf jeden Fall wahren

  • Email
  • SMS
  • WhatsApp Nachricht
  • Fax und
  • eingescannte Unterschrift

nicht die Schriftform! Vermeiden sie solche Risiken! Unterzeichnen sie Erklärungen, für die die Schriftform vorgesehen ist, möglichst leserlich.