Ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung
Seit Geltung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist eine Kündigung, die ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird, unwirksam, so mittlerweile geregelt in § 178 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX).
In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson (Schwerbehindertenvertretung) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind in § 178 SGB IX geregelt. Die Schwer-behindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie unterstützt betroffene Arbeitnehmer auch bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Person und ist damit kein Kollegialorgan wie bspw. der Betriebsrat.
Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam. Dies gilt ebenso für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte behinderte Menschen (§ 151 Abs. 1 SGB IX).
Danach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese Vorschrift wirft einige Fragen auf, bspw. welche Fristen einzuhalten sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 2 AZR 378/18) mit dieser Vorschrift auseinandersetzen müssen und dabei zu einigen Fragen Ausführungen gemacht, die der Orientierung für den Arbeitgeber dienen können.
So sollen sämtliche Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses von dieser Vorschrift umfasst sein, seien es Beendigungs- oder Änderungskündigungen, auch innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG (sechsmonatige „Probezeit“) oder im Zuge einer Massenentlassung wegen Betriebsstillegung.
Die Anhörung müsse nicht schon erfolgen, bevor der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligt oder das Integrationsamt um Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung ersucht hat, denn die Entscheidung zur Kündigung werde erst durch deren Ausspruch vollzogen. Die Unterrichtung muss die Schwerbehindertenvertretung allerdings in die Lage versetzen, noch auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken. Dabei bestehe „keine Reduzierung des Unterrichtungsinhalts auf schwerbehindertenspezifische Kündigungsbezüge“. Der Arbeitgeber habe daher der Schwer-behindertenvertretung die Gründe für die Kündigung im Sinne von § 102 BetrVG mitzuteilen. Neben dem Kündigungssachverhalt sind der Grad der Behinderung, eine etwaige Gleichstellung sowie die weiteren Sozialdaten mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat der Schwerbehindertenvertretung genügend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesarbeitsgericht will hier die diesbezügliche gesetzliche Regelungslücke durch Anwendung der Frist nach § 102 BetrVG schließen. Die Schwerbehindertenvertretung habe etwaige Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb Wochenfrist und solche gegen eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Bei weiteren Fragen zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehinderten-vertretung im Einzelfall wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle.