Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Nach § 178 II 1 Sozialgesetzbuch IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 I SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderte Menschen.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass wenn ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 %, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.
Der Grund sei im Wesentlichen darin zu sehen, dass die Gleichstellung erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung erfolgt. Zwar wirke die Gleichstellung nach § 151 II 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründe jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören.
Die Pressemitteilung bezüglich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18) ist einsehbar unter: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=23699&pos=1&anz=5&titel=Beteiligung_der_Schwerbehindertenvertretung_bei_der_Umsetzung_eines_Arbeitnehmers_vor_der_Entscheidung_%FCber_dessen_Gleichstellungsantrag