Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Sorgeberechtigte
Wie bereits im vorangegangenen Newsletter (5. Juni 2020) mitgeteilt, sollte der Entschädigungsanspruch für Sorgeberechtigte aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56a IfSG verlängert werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 2020 dieser Gesetzesänderung zugestimmt, so dass der Entschädigungsanspruch für jeden Sorgeberechtigten bzw. jeden Betreuenden für einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen besteht. Für Alleinerziehende kann der Anspruch bis zu zwanzig Wochen bestehen.
Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.