Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022
Das Bundeskabinett hat am 20. Oktober die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Nach erst noch anstehender Verkündung soll die Verordnung am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Mit dieser Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2022 bestimmt. Die Rechengrößen sind unter anderem für die gesetzliche Rentenversicherung, für die Kranken- und Pflegeversicherung und auch für die Arbeitsförderung von Bedeutung.
Etwa werden durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2020 bestimmt:
• das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2020 und das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2022,
• die in der Sozialversicherung maßgebende Bezugsgröße und Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2022,
• die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2022,
• die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung für das Jahr 2022.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) soll auf 7.050 Euro/Monat sinken und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.750 Euro/Monat steigen.
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.
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