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Tarif & Arbeitsrecht

Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Gemäß dem neu eingeführten § 3 Nr. 28a des Einkommensteuergesetzes sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden (eingeführt durch das Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020).

Diese Privilegierung gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 SVEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt) für die SV-Beiträge schon länger.

Vorgenannte Privilegierungen von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld im Bereich der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge bedeuten allerdings nicht, dass sich aus diesen Gesetzen eine Pflicht zur Aufstockung ergibt. Eine Pflicht zur Aufstockung ergibt sich allenfalls aus anderen Rechtsquellen (beispielsweise Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag etc.).