Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen bei selbstgenutzten Wohnimmobilien ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten (§ 35c EStG).
Danach können 20 % der Investitionen in energetische Sanierungsmaßnahmen über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen werden (im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme jeweils 7 %, im dritten Jahr 6 %). Insgesamt beträgt die Förderung maximal 40.000 Euro. Eine Doppelförderung (z. B. in Kombination mit KfW-Zuschüssen) ist ausgeschlossen.
Mit der Einführung der steuerlichen Sanierungsförderung wurde eine langjährige Forderung der Bau- und Immobilienwirtschaft erfüllt und eine wesentliche Voraussetzung geschaffen, den Klimaschutz im Gebäudebereich voranzutreiben. Die Einigung dürfte auch dazu beitragen, Attentismus auf der Investorenseite abzubauen. Auf der Agenda bleibt allerdings die Verbesserung der Förderbedingungen für vermietete Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
Weitere Informationen zum Thema (den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzestext, energetische Mindestanforderungen für die Gewährung der steuerlichen Sanierungsförderung) können Sie einsehen.