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Tarif & Arbeitsrecht

BMF verlängert steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 23. Dezember 2020 eine Verlängerung von steuerlichen Maßnahmen, die betroffenen Steuerpflichtigen Erleichterungen bei den Folgen der Corona-Krise bringen sollen.

Verlängert wird u. a. die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerforderungen. Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2021 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren (Punkt 1).

Erleichterungen soll es auch bei Vollstreckungsverfahren geben (Punkt 2). Außerdem können Anträge auf eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 gestellt werden (Punkt 3).