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Tarif & Arbeitsrecht

Coronavirus – Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Achtung: Frist ggf. 27.03.2020!

Uns sind Informationen zugegangen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Coronavirus-Situation eine erleichterte Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben sein soll. Hiervon erfasst werden zunächst die Monate März 2020 bis Mai 2020. Erleichterungen sollen sich ergeben können insbesondere bezüglich der Aspekte:

  • Stundungszinsen
  • Säumniszuschläge
  • Mahngebühren

Bezüglich der Einzelheiten, insbesondere betreffend die Voraussetzungen, Begründungen und Folgen einer Stundung in der jetzigen Situation, nehmen wir Bezug auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.03.2020.

Beispielhaft sei insoweit auch auf eine Veröffentlichung der Techniker Krankenkasse hingewiesen:

https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-als-selbststaendige/gewinneinbruch/beitraege-zahlen-corona-2080826

Zudem wurde uns bekannt gemacht, dass vor dem Hintergrund von etwaig erteilten Lastschriften ggf. schnellstens Änderungen notwendig werden könnten, wenn von der Stundungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Wir wurden hierzu auf einen Fristablauf am 27.03.2020 aufmerksam gemacht, der wahrscheinlich im Zusammenhang mit der turnusmäßigen Abbuchung der Beiträge für März 2020 steht.

Wir regen daher an, schnellstmöglich mit der jeweiligen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.

Soweit uns bekannt wird es jedenfalls derzeit keine einheitliche Entscheidung über die Stundung geben, die mehrere/verschiedene Krankenkassen binden würde. Daher erscheint jedenfalls derzeit eine Kontaktaufnahme mit jeder einzelnen Krankenkasse notwendig bzw. angezeigt.