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Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Steuern

StVO-Novellierung: Ort der Antragstellung für Großraum- und Schwertransporte

Nach Informationen des bbs stehen zum 01.01.2021 Anpassungen beim Ort der Antragstellung für erlaubnispflichtige Großraum- und Schwertransporte (§ 47 Abs. 1 und 2 StVO) an. Die Beantragungen sollen künftig nur noch bei den Behörden am Start- oder Zielort des Transports möglich sein. Bislang konnten diese u. a. auch am Sitz des Transportunternehmens bzw. dem Sitz einer Zweigniederlassung erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel aus der Verkehrsrundschau zur geplanten StVO-Novellierung sowie in dem Schreiben des bbs an die Verkehrsminister der Länder.