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Tarif & Arbeitsrecht

Aktuelles zum Kurzarbeitergeld

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 folgende wesentliche Beschlüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) gefasst:

I. Kurzarbeitergeld

▪ Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

▪ Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Betroffenheit von mind. 10 % der Belegschaft und Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) jeweils bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

▪ Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:

o Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021

o Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021, für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

▪ In der Zeit, in der nach den Krisen-Kurzarbeitergeldregelungen eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, ist im Falle einer Weiterbildung auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich (offenbar additive hälftige Erstattung nach § 106a SGB III). Voraussetzung ist ein Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über 120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und Qualifizierungsmaßnahme. Auf die Voraussetzung, dass die Weiterbildung mindestens 50 % der Ausfallzeit umfassen muss (§ 106a SGB III), wird damit offenbar verzichtet.

▪ Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf KUG bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

▪ Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 €) sollen bis 31. Dezember 2021 generell anrechnungsfrei bleiben, die übrigen Hinzuverdienstregelungen sollen Ende 2020 auslaufen.

▪ Verlängerung der Öffnung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Zeitarbeit für die Verleihbetriebe bis zum 31. Dezember 2021, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

▪ Verlängerung der derzeit geltenden Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021.

▪ Verzicht des Bundes auf mögliche Rückforderung der Bundeshilfen, die der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährt werden, in der Höhe der Kosten, die durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehen.