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Gesetzliche Änderungen

Umsetzung Geologiedatengesetz (GeolDG) in Rheinland-Pfalz

Ziel der Arbeitsgruppe ist es, eine Verwaltungsvorschrift zu erarbeiten, die die vom GeolDG geforderte Übermittlungspflicht aller Daten an das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) so einfach und unkompliziert wie möglich regelt. 

Das GeolDG kategorisiert in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten, die alle zu übermitteln sind.

Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn es sich um Daten handelt, die zur Durchführung der Produktion – insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung – gewonnen werden! § 2 Abs (4) Satz 2

Die zu übermittelnden Daten sollen in Rheinland-Pfalz über eine Plattform an das LGB übermittelt werden. Das LGB erarbeitet hierfür schrittweise eine „Dummy-Version“, zu der die Arbeitsgruppe Stellung nehmen und Verbesserungsvorschläge einbringen kann. Liegt dann eine vernünftige, praxistaugliche Plattform vor, wird eine entsprechende Verwaltungsvorschrift dazu geschrieben. Auch in diesem Prozess sind die Verbände eingebunden.

Parallel dazu laufen unterschiedliche länderübergreifende Abstimmungsprozesse, um die Übermittlung der Daten in einem einheitlichen Datenformat zu ermöglichen:

Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen und das Saarland wollen eine gemeinsame online-Plattform beauftragen.

Das Bundesland Niedersachsen hat als einziges Bundesland bereits eine Web-Applikation „BergPass“ (die Abkürzung steht für BergBau Prozess Management System), über die sich Interessierte und Unternehmen zu Genehmigungs- und Betriebsplanverfahren informieren können. In der Bund-Länder-Ad-Hoc-Arbeitsgruppe soll ein Staatsvertrag geschlossen werden, um „BergPass“ auch in den anderen Bundesländern zu nutzen und für die Übermittlung und Bereitstellung der Fach- und Bewertungsdaten auszuweiten. Folgende Bundesländer haben bereits Ihre Bereitschaft zu einem solchen Staatsvertrag gegeben: Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westphalen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Die Länder Baden-Württemberg und Bayern lehnen einen solchen Staatsvertrag hingegen ab.