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Tarif & Arbeitsrecht

Entschädigungsanspruch bei Quarantäne während des Urlaubs

Das niedersächsische Sozialministerium hat darüber informiert, dass sich hinsichtlich der Entschädigungsmöglichkeit bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne die Rechtsauffassung des Landes Niedersachsen geändert hat. Mit dem Bundesgesundheitsministerium geht das Land nunmehr davon aus, dass in den Fällen, in denen keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bei einer Quarantäne § 9 BUrlG entsprechend anwendbar ist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat, wenn sein Arbeitgeber ihm die in den Zeitraum der Quarantäne fallenden Urlaubstage gutschreibt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während der Quarantäne im Homeoffice hätte ausüben können, weil dadurch ein Verdienstausfall hätte vermieden werden können. Die „Hinweise für Berufstätige“ sind insoweit überholt und werden entsprechend angepasst werden.