Skip to main content
Logo vero Baustoffe
Tarif & Arbeitsrecht

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. März 2021 (6 Sa 824/20) entschieden, dass Zeiten der Kurzarbeit zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Das LAG ist der Auffassung, dass Arbeitnehmer in den Monaten mit vorherrschender Kurzarbeit Null für diese Zeiträume keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben haben. Der Jahresurlaub steht nur in gekürztem Umfang zu. Aus der Pressemitteilung des LAG konnte leider nicht entnommen werden, was mit „vorherrschend“ genau gemeint war. Vermutlich waren komplette Monate betroffen. Unklar blieb auch, ob und in welchem Umfang Urlaubsansprüche für Monate mit teilweiser Kurzarbeit gekürzt werden können.

Abweichungen können sich allerdings auch dann ergeben, wenn wegen anderer Rechtsquellen, wie z. B. Betriebsvereinbarungen oder individualvertraglichen Vereinbarungen zu Kurzarbeit andere Regelungen zum Urlaubsanspruch getroffen worden sind.

Das LAG geht jedenfalls im Gleichklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass Zweck des Urlaubs die Erholung von der geleisteten Arbeitsverpflichtung sei. Liegt keine Tätigkeit vor, entstehe auch kein Urlaubsanspruch.

Höchstrichterlich ist die Frage, ob während Kurzarbeit Urlaubsansprüche entstehen, noch nicht beantwortet worden. Das LAG Düsseldorf hat jedenfalls die Revision zugelassen. Ob Revision eingelegt und wie dann letztlich das Bundesarbeitsgericht diese Frage entscheiden wird, ist derzeit völlig offen.

Dennoch ist das Urteil des LAG zu begrüßen, da es klarstellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen können, wenn tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des EuGH und auch in die überwiegende Literaturmeinung zu dem Thema ein. Es wird davon ausgegangen, dass Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit analog den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln ist, da eine dauerhafte Verringerung der Arbeitsverpflichtung vorliegt. Diese Ansicht erscheint nachvollziehbar, da Zeiten von Kurzarbeit, wie auch das Landesarbeitsgericht richtig festgestellt hat, nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen sind.

Vor dem Hintergrund, dass Beschäftige während einer vollständigen Kurzarbeit mehr Freizeitaktivitäten entfalten können als während ihrer normalen Arbeitstätigkeit und auch angesichts des Umstandes, dass die Einführung von Kurzarbeit vor allem Entlassungen verhindern soll, erscheint es angemessen, dass alle Beschäftigten einen solidarischen Beitrag leisten, um dem Unternehmen über eine Krisenzeit hinweg zu helfen. Darüber hinaus erscheint es auch aus unternehmerischer Sicht schwer nachvollziehbar, dass Beschäftigte, die beispielsweise über mehrere Monate in Kurzarbeit gearbeitet haben, dennoch ihren ungeminderten Urlaubsanspruch erhalten sollen und diesen dann nach Ende der Kurzarbeit komplett abbauen können, obwohl sie in einem nicht unerheblichen Umfang von ihrer Arbeitspflicht befreit waren. Daher ist es begrüßenswert, dass nun auch das LAG hier richtungsgebend entschieden hat.