Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Das BAG hat mit Beschluss vom 12.03.2019 – 1 ABR 42/17 – entschieden, dass eine gegen den Grundsatz der vertrauensvoller Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung, hier des Betriebsrates, ausnahmsweise dann vorliegen kann, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.
Die Arbeitgeberin betrieb eine Klinik, in welcher ein Betriebsrat gewählt war. Die Betriebsparteien konnten sich nicht vollumfänglich auf die Aufstellung der Dienstpläne einigen. Der Betriebsrat stimmte nur teilweise zu. Mit der freiwilligen Bildung einer Einigungsstelle für die übrigen Dienstpläne war er nicht einverstanden. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle beim Arbeitsgericht ein. In der Sitzung der Einigungsstelle brachte der Betriebsrat trotz Auflage durch den Vorsitzenden keine auf konkrete Dienstpläne bezogenen Einwände vor. Die Einigungsstelle vertagte sich zunächst ergebnislos auf den Folgemonat. Auch in der Folgezeit stimmte der Betriebsrat den von der Arbeitgeberin jeweils für den nächsten Monat eingereichten Dienstplänen zum Teil nicht zu und verweigerte eine einvernehmliche Bildung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin beantragte jeden Monat beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Zu einem die Einigung der Beteiligten ersetzenden Spruch der Einigungsstelle kam es nur für einen Dienstplan. Im Übrigen konnte die Einigungsstelle ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, weil sich der Betriebsrat der Vereinbarung von Sitzungsterminen verschloss und nicht freiwillig Beisitzer benannte. Teilweise legte der Betriebsrat Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss ein oder kündigte diese an.
Die Arbeitgeberin gab die Dienstpläne dennoch im Betrieb bekannt.
Der Betriebsrat wollte der Arbeitgeberin sodann gerichtlich untersagen lassen, Dienstpläne ohne seine Zustimmung bzw. deren Ersetzung „in Kraft zu setzen“.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin wiederholt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verletzt hatte, indem sie im Betrieb monatliche Dienstpläne bekannt gegeben und dadurch ihr Weisungsrecht gegenüber den darin aufgeführten Beschäftigten in Bezug auf deren zeitlichen Arbeitseinsatz ohne Einigung mit dem Betriebsrat ausgeübt hatte.
Allerdings stehe der Geltendmachung der sich aus diesen Verstößen ergebenden allgemeinen Unterlassungsansprüche hier ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Den Betriebsrat trifft bei der Mitbestimmung beim Aufstellen der Dienstpläne eine Mitwirkungspflicht. Maßstab ist das gesetzliche Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Gegen diese Verpflichtung zur Rücksichtnahme hatte der Betriebsrat in erheblichem Maße verstoßen, so das Gericht. Aufgrund der „Blockadehaltung“ des Betriebsrates habe für die Arbeitgeberin keine rechtssichere Möglichkeit bestanden, die von ihr nicht in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Aufstellung der Dienstpläne zu wahren.
Hinweis für die Praxis:
Es handelt sich hier um einen besonderen Einzelfall zur unzulässigen Rechtsausübung durch den Betriebsrat. Regelmäßig hat der Arbeitgeber jedoch in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG zwingend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten und ggf. eine Lösung mit Hilfe der Einigungsstelle zu erzielen.