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Tarif & Arbeitsrecht

Betriebsratswahl wegen Verwechslungsgefahr der Listen „Fair.die“ und „Ver.di“ unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.07.2020 (10 TaBV 42/19) eine Betriebsratswahl aus dem Jahr 2018 für unwirksam erklärt, bei der neben der gewerkschaftsgetragenen Liste “Ver.di“ auch eine Liste mit dem Kennwort „Fair.die“ zugelassen wurde. Zwischen den gleichklingenden Kennwörtern habe eine erhebliche Verwechselungsgefahr bestanden, so das Gericht.

Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte bestehe. Betriebsrat und Arbeitgeberin sahen eine solche Verwechslungsgefahr nicht. Erstinstanzlich bekam die Gewerkschaft Recht.

Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen. Die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Jahr 2018 sei wegen der Verwechselungsgefahr zwischen den Vorschlagslisten unwirksam. Ungeachtet der Intention, sich mit der Liste „Fair.die“ als erklärtermaßen “fair“ gegenüber der Gewerkschaft ver.di abzugrenzen, sei bereits die Schreibweise und insbesondere die Aussprache der beiden Kennwörter sehr ähnlich. In einer mündlichen Diskussion der Wählerinnen und Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge habe die Gefahr bestanden, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese nicht auseinander gehalten werden konnten und dies letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wählerinnen und Wähler und damit das Wahlergebnis haben konnte.

Hinzu komme, dass eine Liste durch die Verwendung eines Kennwortes nicht unzutreffend den Eindruck erwecken dürfe, dass hinter ihr eine Gewerkschaft steht. Dieser falsche Eindruck hätte bei dem Kennwort „Fair.die“ entstehen können. Die Betriebsratswahl 2018 sei folglich unwirksam, wobei die Amtszeit des Betriebsrates mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts ende.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.