Keine Verzugspauschale im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den 8. Senat dahingehend bestätigt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei Entgeltforderungen grds. keine Verzugspauschale vom Arbeitgeber geschuldet wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, 5. Senat Urteil vom 12.12.2018, 5 AZR 588/17; 8. Senat Urteil vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18).
Gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Eine Entgeltforderung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Dabei ist der Begriff „Dienstleistung“ weit gefasst. Hierzu reicht grds. Verknüpfung in dem Sinne aus, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist.
§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB ist an sich auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, weil der Arbeitnehmer als Gläubiger der Arbeitsvergütung Verbraucher ist und der Arbeitgeber als Schuldner Nichtverbraucher. Allerdings wird die Norm durch § 12a ArbGG verdrängt, so das Bundesarbeitsgericht. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht (!) kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.
Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB betrifft gerade solche Rechtsverfolgungskosten. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung insbesondere sog. Beitreibungskosten. Diese umfassen u.a. die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.
Das Argument des Bundesarbeitsgerichts lautet wie folgt: Da Arbeitnehmern zur Beitreibung von Entgeltforderungen mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein effizienterer und kostengünstigerer Weg zur Verfügung steht als anderen Verbrauchern, werden sie diesen gegenüber durch die Nichtanwendung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht entgegen Art. Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt.