Anpassung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie durch den GBA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 16. Juli 2020 eine Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Demnach können Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch per Videosprechstunde feststellen. Die Anpassung steht nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde ist, dass der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde kann nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Versicherte haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde.
Nach der Pressemitteilung des GBA bleibt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates ausgeschlossen. Das dürfte auch die sog. Krankschreibung per WhatsApp ohne Videotelefonie betreffen.