Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung
Wir kommen zurück auf das Thema der Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung (LwWSGVO).
Ein erster vorgezogener Teil, in dem die Gewinnung oberirdischer Bodenschätze reguliert wird, ist mit Wirkung zum 01.10.2021 in Kraft getreten (LwWSGVO-OB). Über die diesbezüglichen Entwicklungen und die Beiträge von vero im Rahmen der Debatte hatten wir fortlaufend informiert, zuletzt in unserem Newsletter vom 24.09.2021.
Inzwischen laufen die Arbeiten an der wasserwirtschaftlichen Fachgrundlage für die übrigen Bereiche. Sie betrifft alle relevanten Handlungen und Nutzungen in Wasserschutzgebieten.
Materiell ist die Fachgrundlage der eigentlichen WSG-VO vorgeschaltet und erläutert die methodische Herangehensweise für die Risikoanalyse der einzelnen sog. „Tatbestände“. Die Risikoanalyse stellt ihrerseits die maßgebliche Grundlage für die spätere Ableitung von normativen Regelungen in der landesweiten WSG-VO dar (z. B. Verbote und Genehmigungsvorbehalte). Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden in sog. „Tatbestandssteckbriefen“ dokumentiert.
In einem Termin am 05.11.2021 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) die noch verbliebenen Steckbriefe außerhalb der Bodenschatzgewinnung vorgestellt und hierzu zwischenzeitlich ein Terminprotokoll erstellt. Diese erfassen auch für die Rohstoffbranche potenziell maßgebliche Bereiche. Dies gilt u.a. für die Sektoren „Abfall“, (sonstige) „Eingriffe in den Untergrund“ sowie „Industrie und Gewerbe“. Jenseits der bereits geregelten Tatbestände sind hier konkret z.B. das Abteufen von Bohrungen und die Geothermie betroffen. Daneben werden u.a. auch (Flächen- und Floating-) Photovoltaikanlagen behandelt.
Nach Prüfung des Entwurfstexts erscheinen einige der konkret vorgestellten Vorschläge als zu weitreichend. Dies gilt exemplarisch für den Teil zu Errichtung, Betrieb und Änderung von BImSchG-Anlagen, da die Fachgrundlage hier empfiehlt, diesen Tatbestand in Wasserschutzgebieten grundsätzlich zu verbieten. Hiervon wäre beispielsweise der Betrieb von Brechern in Steinbrüchen betroffen.
Zwar haben die Vertreter des MULNV diesbezüglich bereits im Termin erkennen lassen, dass sie dieser strengen Linie im Rahmen der späteren Normierung nicht folgen wollen. Trotzdem sehen wir die grundsätzliche Methodik sowie die einzelnen Empfehlungen kritisch. In fachlicher Hinsicht enthält der Entwurf eine Vielzahl von pauschalen Worst-Case-Annahmen, aus denen eine entsprechende Regelungsnotwendigkeit abgeleitet wird, anstatt transparente und nachvollziehbare Begründungen vorzulegen. Aufgrund dieser Pauschalisierungen besteht das Risiko, dass in der Folge die vielfältigen natürlichen Wechselwirkungen zwischen Wasser, Fläche und Nutzung vor Ort nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
vero hat sich daher bereits in diesem Regulierungsstadium fristgerecht mit einer Stellungnahme eingebracht und diese Punkte umfassend kritisiert. Die wichtigsten darin enthaltenen Kritikpunkte sind dabei zwischenzeitlich auch von unternehmer nrw als dem Dachverband der nordrhein-westfälischen Wirtschaft übernommen worden.
Zum weiteren Zeitplan: Die Fachgrundlage soll bis Ende 2021 vollständig fertiggestellt sein, die Arbeiten am eigentlichen Normtext sollen 2022 beginnen. Aufgrund der hohen Komplexität der Materie sowie der infolge der Hochwasserkatastrophe nach wie vor eingeschränkten personellen Ressourcen geht das MULNV davon aus, dass die landesweite WSG-VO insgesamt nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auch fortlaufend informieren.