Wettbewerbsregister
Der bbs hat uns über die Bekanntmachung im Bundesanzeiger informiert, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vorliegen.
Diese Bekanntmachung sei Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden, so das Bundeskartellamt. Die formalen Kriterien für Eintragungen und Abfragen seien erfüllt. Ab Dezember gelte die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.