BEHG / BDI-Vorschlag zur Befreiung ETS-Anlagen – Anmerkungen bis 18. März erbeten
Der BDI hat die erhaltenen Hinweise und Anmerkungen insbesondere auch aus der Baustoffindustrie in das finale Positionspapier zur Entlastung von Non-ETS-Industrieanlagen eingearbeitet und wird damit nunmehr auf die Bundesregierung zugehen.
Parallel hierzu hat der bbs in den vergangenen Wochen ebenfalls mit dem BDI und weiteren energieintensiven Verbänden ein Positionspapier zur Befreiung der Anlagen im EU-Emissionshandel vom nationalen CO2-Preis erarbeitet. ETS-Anlagen sind sowohl mit ihren Brennstoff- als auch Prozessemissionen bereits seit vielen Jahren dem europäischen CO2-Preis unterworfen. Eine zusätzliche Belastung mit dem nationalen CO2-Preis wäre insofern eine Doppelbelastung in Milliardenhöhe, die laut BEHG zu vermeiden ist. Aufgrund des sogenannten „Upstream-Ansatzes“ im nationalen Emissionshandel (Adressaten sind die Inverkehrbringer von Brenn- und Kraftstoffen, nicht die Emittenten des CO2) ist eine zuverlässige und praxistaugliche Befreiungsregelung für ETS-Anlagen im Detail allerdings nicht trivial. Vor diesem Hintergrund werden in dem Entwurf verschiedene mögliche Modelle diskutiert.
Der bbs bittet um Ihre Hinweise und Anmerkungen zu diesem Entwurf bis 18. März 2020.
Die Entlastungsregelung für Non-ETS-Industrieanlagen sowie auch die Befreiungsregelung für ETS-Anlagen sollen nicht im BEHG selbst, sondern im Wege von Verordnungen geregelt werden. Hierzu hat das Bundesumweltministerium (BMU) bislang keinen Entwurf vorgelegt. Wir befinden uns insofern in einer frühen Phase des Prozesses.
Das finale Positionspapier zur Entlastung von Non-ETS-Industrieanlagen und das Positionspapier zur Befreiung der Anlagen im EU-Emissionshandel vom nationalen CO2-Preis können Sie einsehen.